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Beschluss

X ARZ 321/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO kann auch nach Klageerhebung zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands herangezogen werden, selbst wenn gegen den Kläger bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist. • Die Verfolgung abgetretener Schadensersatzansprüche steht einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO nicht entgegen; die Abtretung verändert nicht den deliktischen Gerichtsstand nach § 32 ZPO. • Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung ist der Ort des Schadenseintritts grundsätzlich der Sitz des geschädigten Unternehmens; die spätere Abtretung ändert diesen Erfolgsort nicht. • Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts sind Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit maßgeblich; regelmäßig ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Gerichtsstandsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO bei abgetretenen Kartellschadensansprüchen • § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO kann auch nach Klageerhebung zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands herangezogen werden, selbst wenn gegen den Kläger bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist. • Die Verfolgung abgetretener Schadensersatzansprüche steht einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO nicht entgegen; die Abtretung verändert nicht den deliktischen Gerichtsstand nach § 32 ZPO. • Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung ist der Ort des Schadenseintritts grundsätzlich der Sitz des geschädigten Unternehmens; die spätere Abtretung ändert diesen Erfolgsort nicht. • Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts sind Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit maßgeblich; regelmäßig ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten zu bestimmen. Die Klägerin verlangt als Abtretungsempfangerin Schadensersatz von drei Zuckerherstellern wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Das Bundeskartellamt hatte gegen die Beklagten Bußgelder verhängt; die Bescheide sind bestandskräftig. Die Beklagten haben zivile Klageabweisung gerügt; die Beklagte zu 3 rügte die Unzuständigkeit des Landgerichts Mannheim. Die Klägerin beantragte beim Oberlandesgericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO. Vor dem Landgericht war ein Verhandlungstermin angesetzt, die Klägerin erschien, verhandelte aber nicht; das Landgericht erließ auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt wurde. Das OLG Karlsruhe wollte den Bestimmungsantrag zurückweisen, legte die Frage dem Bundesgerichtshof vor, weil das OLG Celle in vergleichbarer Sache anders entschieden hatte. • Zulässigkeit: Die Vorlage nach § 36 Abs.3 ZPO ist gegeben; § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO dient der Prozessökonomie und kann auch nach Klageerhebung angewendet werden. • Versäumnisurteil: Der Umstand, dass ein Versäumnisurteil ergangen ist, hindert die Bestimmung nicht; das Versäumnisurteil stellt keine derart weit fortgeschrittene Sachentscheidung dar, die eine Bestimmung ausschlösse. • Verhandeln zur Sache: Die Beklagten haben die Unzuständigkeit gerügt; ihr Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils ist unter diesen Umständen keine Verhandlungsleistung i.S. von § 39 Abs.1 ZPO, die Zuständigkeit begründen würde. • Tat- und Erfolgsort: Für deliktische Vermögensschäden ist der Ort des Schadenseintritts dort, wo in das Vermögen eingegriffen wurde; bei Kartellschäden ist dies regelmäßig der Sitz des geschädigten Unternehmens (§ 32 ZPO). Die Abtretung der Ansprüche führt materiell-rechtlich nicht zu einer Verlagerung des Erfolgsorts. • Abgetretene Rechte: Die Klägerin kann auch abgetretene Rechte im Rahmen des Bestimmungsverfahrens geltend machen; die Abtretung ändert nichts an den für die Beklagten bestehenden prozessualen Risiken und Nachteilen und beeinflusst nicht die gerichtsstandsrechtliche Zuordnung. • Konzentrationsgesichtspunkte: Art.5 Nr.3 VO 44/01 (nun Art.7 Nr.2 VO 1215/12) und EuGH-Recht ergeben keinen Ausschluss der Bestimmung; deren Erwägungen betreffen die Auslegung spezifischer Brüssel-Regelungen, nicht die grundsätzliche Möglichkeit der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 ZPO. • Prozessökonomie: Bei der Auswahl des zu bestimmenden Gerichts sind Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie maßgeblich; es ist regelmäßig geboten, ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten zu bestimmen, hier das Landgericht Mannheim, weil es bereits mit dem Stoff vertraut ist und Parallelverfahren anhängig sind. Der Senat bestimmt als zuständiges Gericht das Landgericht Mannheim. Die Voraussetzungen des § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO liegen vor; die Bestimmung ist nicht durch das Erlassene Versäumnisurteil oder durch die Tatsache, dass die Klägerin abgetretene Ansprüche verfolgt, ausgeschlossen. Abtretungen verändern nicht den deliktischen Erfolgsort nach § 32 ZPO, der grundsätzlich am Sitz des geschädigten Unternehmens liegt. Wegen Prozessökonomie und da Mannheim bereits mit mehreren Parallelverfahren befasst ist, ist die Bestimmung dorthin angezeigt. Damit kann die Klägerin ihre abgetretenen Kartellschadensersatzansprüche gebündelt in Mannheim weiterverfolgen.