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Entscheidung

XI ZR 287/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:271118BXIZR287
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:271118BXIZR287.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 287/18 vom 27. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 19.934,69 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). 1. Für den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen- den Beschwer ist maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung der Kläger in beiden Vorinstanzen erfolglos verlangt hat. a) Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Dar- lehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leis- tungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB be- anspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Fall einer solchen Feststel- 1 2 3 - 3 - lungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüs- se vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2). b) Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines - wie hier - vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung allein erhobenen Anspruchs auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Vorfällig- keitsentschädigung in Höhe von 19.934,69 € nach dieser bezifferten Höhe (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). Der neben diesem Zahlungsantrag gestellte An- trag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). c) Ohne Bedeutung für den Wert der Beschwer des Klägers gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO sind auch sowohl der mit Schriftsatz vom 11. März 2016 zunächst erweiterte Antrag auf Feststellung, dass sich zwei ehemals zwischen den Par- teien bestehende Kreditverträge durch den vom Kläger erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben, als auch die mit Schrift- satz vom 11. April 2017 erfolgte Änderung dieses Antrages auf die Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 2.759,21 €. Diese im Laufe der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen haben - wie das Berufungsgericht zutref- fend angenommen hat - entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO dadurch ihre Wirkung verloren, dass die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 ff.; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 4 5 - 4 - 152 Rn. 9; Urteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 15 und Be- schlüsse vom 7. November 2017 - XI ZR 529/17, juris Rn. 8 sowie vom 10. Juli 2018 - XI ZR 149/18, juris Rn. 6). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 05.11.2015 - 1 O 178/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2018 - 13 U 214/15 -