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Entscheidung

3 StR 388/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:291118B3STR388
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:291118B3STR388.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 388/18 vom 29. November 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2018 gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Beschuldigten wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsge- richts nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiederein- setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte. 2. Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2018, mit dem die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 3. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Hildesheim vom 14. März 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Be- währung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 29. März 2018 hat das Landgericht die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten verworfen, da die Frist zur Ein- legung des Rechtsmittels versäumt sei. 1 - 3 - 1. Der Senat gewährt dem Beschuldigten von Amts wegen gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2 StPO und hebt auf seinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2018 auf. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt: "Er [der Beschuldigte] hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ver- säumt, weil sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nicht binnen einer Woche seit der am 13. April 2018 bewirkten Zustellung (SA Bd. III, Bl. 175) des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2018 zu diesem gelangte. Die Verteidigerin adressierte den An- trag fälschlicherweise an das Oberlandesgericht Celle, wo dieser am 18. April 2018 einging (SA Bd. III, Bl. 172). Zum zuständigen Landgericht Hildesheim gelangte der Schriftsatz erst am 3. Mai 2018 (SA Bd. III, Bl. 171) und damit nach Ablauf der am 20. April 2018 endenden Wochenfrist. Da die versäumte Prozesshandlung bereits vorgenommen ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumungs- grund und der Säumnis ohne weiteres erkennbar und das Verschul- den für die Fristversäumnis offensichtlich bei der Verteidigerin liegt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 46 Rn. 12 mwN; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 16), kann nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist des § 346 Abs. 2 StPO ge- währt werden. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist begründet. Der Beschuldigte hat die fristgerechte Absendung seiner Rechtsmitteler- klärung mittels Telefax vom 21. März 2018 an die Fax-Nebenstelle des Landgerichts Hildesheim durch Vorlage des Sendeberichts mit Datum vom 21. März 2018 belegt (SA Bd. III, Bl. 179). Zu welchem Zeitpunkt das Telefax beim Landgericht Hildesheim tatsächlich eingegangen ist, lässt sich nicht feststellen. Ein Übertragungsprotokoll für den 21. März 2018 ist von der Strafkammer nicht beigebracht. Dem Ein- 2 3 - 4 - gangsstempel der Geschäftsstellenbeamtin der zuständigen Straf- kammer (SA Bd. III, Bl. 48) kommt ein Beweiswert für den tatsächlichen Eingang des Schriftstücks nicht zu. Da sich der Tag des Ein- gangs der Rechtsmittelerklärung des Beschuldigten beim Landgericht Hildesheim damit nicht mehr aufklären lässt, ist die Revision als rechtzeitig eingegangen anzusehen. Zweifel an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wirken sich zugunsten des Beschwerdeführers aus (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 1 StR 123/95, Rn. 6 juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 261 Rn. 35)." Dem schließt sich der Senat an. 2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch 4 5