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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 38/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:301118BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:301118BANWZ.BRFG.38.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/18 vom 30. November 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 30. November 2018 beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. April 2018 zugelassen. Gründe: I. Die Beigeladene ist seit 1. Januar 2014 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei der D. als Spezialsachbearbeiterin in der Zentrale in H. in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren tätig. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der De. hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Kläge- rin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO). Die Frage, ob hoheitliches Handeln einer Zulassung als Syndi- kusrechtsanwältin entgegensteht, und die Berechtigung der in diesem Zusam- 1 2 - 3 - menhang zur konkreten Tätigkeit der Beigeladenen erhobenen Rügen der Klä- gerin bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten so- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün- de). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Kayser Lohmann Seiters Kau Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 09.04.2018 - 1 AGH 16/17 - 3