Entscheidung
1 StR 502/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:051218B1STR502
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:051218B1STR502.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 502/18 vom 5. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts München I vom 23. April 2018 – den Angeklagten S. betreffend – aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt abgesehen hat. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Die auf die jeweils nicht ausgeführte Sach- und Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 1. Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestand bei dem Angeklagten jedenfalls zu den Tatzeiten eine Abhängigkeit von Kokain. Die durch den Wei- terverkauf des Diebesguts erzielten Erlöse verwendete er vollständig zur Finan- zierung seines Kokainkonsums von monatlich 600 €. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht damit befassen müssen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen. Die von der Strafkammer erteilte Zustim- mung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG) ersetzt die Erörterung des § 64 StGB nicht. Die Unterbringung nach § 64 StGB geht der Zurückstellung der Strafvollstreckung vor (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 646/16, Rn. 11 mwN). 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist im vorliegenden Fall auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Frei- heitsstrafe erkannt hätte. 3. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht. Der Senat ist nicht gehindert, auch insoweit im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden; denn der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanord- nung wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten i.S.d. § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 317/14, Rn. 25). 3 4 5 6 7 - 4 - 4. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nach- holung der Unterbringungsanordnung nicht, da die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wurde (vgl. z.B. BGH, Be- schlüsse vom 29. März 2017 – 2 StR 78/17, Rn. 6 mwN und vom 26. Januar 2017 – 1 StR 646/16, Rn. 13). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff 8