Entscheidung
4 StR 231/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR231
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR231.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 231/18 vom 5. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar begegnen die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG rechtlichen Bedenken, bei Marihuana handele es sich „keinesfalls“ um eine „ungefährliche“ bzw. als „deutlich weniger ge- fährlich“ einzustufende Droge, ihre Gefährlichkeit ergebe sich aus ihrer leichten Zu- gänglichkeit und ihrem niedrigen Kaufpreis. Denn zum einen lassen diese Ausfüh- rungen besorgen, dass das Landgericht die – im Vergleich zu anderen illegalen Be- täubungsmitteln – geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 13 [insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310]; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 2014 – 2 StR 202/13, juris Rn. 20; st. Rspr.), zum anderen übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential bemisst. Der Senat kann jedoch angesichts der weiteren vom Landgericht zu Unguns- ten des Angeklagten in Ansatz gebrachten Strafzumessungserwägungen ausschlie- ßen, dass die Ablehnung minder schwerer Fälle auf diesen rechtlich bedenklichen Erwägungen beruht. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel