OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VII ZB 17/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:051218BVIIZB17
8mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:051218BVIIZB17.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 17/18 vom 5. Dezember 2018 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Am 17. Oktober 2017 beantragte das von der Gläubigerin beauftragte In- kassounternehmen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlus- ses wegen Forderungen und Kosten in Höhe von insgesamt 366,75 €, mit dem angebliche Forderungen des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet werden sollten. Bei der Antragstellung verwendete das Inkassounternehmen das amtli- che Formular. Die zu pfändenden Forderungen wurden zum Teil auf Seite 5 des Formulars (Anspruch D) aufgeführt, wobei hinsichtlich sämtlicher Forderungen auf eine gesondert beigefügte Anlage verwiesen wurde. Das Vollstreckungsge- richt forderte die Gläubigerin auf, den amtlichen Vordruck für sämtliche zu pfän- denden Forderungen zu verwenden oder in der eingereichten Anlage diejenigen Forderungen zu streichen, die bereits im amtlichen Vordruck aufgeführt waren. Dieser Aufforderung kam die Gläubigerin nicht nach. Das Inkassounter- nehmen teilte mit Schreiben vom 18. Januar 2018 mit, es bleibe dem Gericht unbenommen, die doppelt aufgeführten Forderungen in der Anlage selbst zu streichen. 1 2 3 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen gerich- tete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewie- sen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläu- bigerin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts, ihrem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattzugeben. Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin mit dem Schuldner einen Vergleich geschlossen und das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat sich der Erledigung ange- schlossen und die Vergleichssumme beglichen. II. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Be- rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Es ist offen, wie das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Gläu- bigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die Erle- digung geendet hätte. Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grund- sätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Ent- scheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Ge- richt in der Regel davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeut- 4 5 6 7 8 - 4 - samen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 54/13 Rn. 5; Beschluss vom 19. Juli 2011 - IX ZB 216/10 Rn. 6; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 Rn. 5, NJW-RR 2009, 422). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage zu entschei- den, ob die Gläubigerin die zu pfändenden Forderungen teilweise in die Forde- rungsaufstellung des amtlichen Vordrucks eintragen und hinsichtlich aller zu pfändenden Forderungen (auch der bereits im Formular aufgeführten Forde- rungen) auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweisen kann. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: AG Brilon, Entscheidung vom 19.01.2018 - 5 M 952/17 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 15.03.2018 - I-5 T 48/18 -