Leitsatz
XII ZB 418/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:051218BXIIZB418
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:051218BXIIZB418.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 418/18 vom 5. Dezember 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3 Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in Ehe- sachen und Familienstreitsachen. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - XII ZB 418/18 - OLG Zweibrücken AG Speyer - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2018 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 6. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Ober- landesgerichts Zweibrücken vom 15. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 6.868 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Volljährigenunterhalt. Die Antragstellerin hat ihren Vater, den Antragsgegner, unter anderem auf Zahlung eines rückständigen Ausbildungsunterhalts in Höhe von 6.868 € für den Zeitraum von November 2014 bis April 2017 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandes- gericht verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antrags- gegners, der eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zu- rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erreichen möchte. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die angefochtene Entscheidung den Antragsgegner in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- staatsprinzip) verletzt und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei als unzulässig zu verwerfen, weil sie innerhalb der gesetz- lichen Frist nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Die Beschwerdebe- gründung beschränke sich auf die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, ohne dass dieser Vortrag in das Ergebnis der ersten In- stanz eingeordnet worden sei. Es genüge nicht die formelhafte Wendung, die Unterhaltsberechnung des Familiengerichts werde den Verhältnissen des An- tragsgegners selbst dann nicht gerecht, wenn man dessen Zahlen zugrunde lege. Auch wenn sich die Beschwerde auf neue Tatsachen habe stützen wollen, wäre eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entschei- dung erforderlich gewesen. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Begründung der von dem An- tragsgegner eingelegten Beschwerde den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht genüge und seine Beschwerde daher unzulässig sei. 3 4 5 6 - 4 - a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe- sachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anfor- derungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 - FamRZ 2018, 283 Rn. 8 mwN und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13). Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerde- führers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Um- fang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten wer- den soll (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 25 mwN und vom 29. April 2015 - XII ZB 590/13 - FamRZ 2015, 1277 Rn. 17). Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die diesbe- züglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in sich schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich vertretbar sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 - FamRZ 2018, 283 Rn. 9 mwN und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15; vgl. auch BGH Be- 7 8 - 5 - schluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 - NJW 2018, 2894 Rn. 5 mwN zu § 520 Abs. 3 ZPO). Wird die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung der erstin- stanzlichen Entscheidung ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidi- gungsmitteln begründet, bedarf es insbesondere keiner Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123/06 - NJW-RR 2007, 934 Rn. 8 mwN zu § 520 Abs. 3 ZPO). In einem solchen Fall gehören - anders als im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessordnung - Darlegungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung (vgl. Haußlei- ter/Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 13), weil § 117 Abs. 2 FamFG nicht auf die strenge und ermessensunabhängige Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO verweist. b) Gemessen daran genügt die Beschwerdebegründung des Antrags- gegners den formellen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Antragsgegner hat der Unterhaltsberechnung in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts eine eigenständige und davon abweichende Unterhaltsberechnung für die verschiedenen Unterhaltszeiträume gegenüber- gestellt. Auf der Grundlage dieser Unterhaltsberechnung lässt sich insbesonde- re hinreichend deutlich erkennen, dass der Antragsgegner sein unterhaltsrecht- lich relevantes Einkommen um zusätzliche Abzugspositionen bereinigt wissen will, die das Amtsgericht - offensichtlich mangels entsprechenden Sachvortrags des Antragsgegners in der ersten Instanz - entweder überhaupt nicht (Darlehen der S-Bank in Höhe von monatlich 118,90 €; weiteres Darlehen der Bank D.K. in Höhe von monatlich 211,20 €) oder nur in geringerer Höhe (Beiträge zur be- trieblichen Altersversorgung in Höhe von 150 € statt in Höhe von monatlich 175 € bzw. 200 €) berücksichtigt hat. Soweit das Beschwerdegericht im An- schluss an seine eigene Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2018, 9 10 - 6 - 939, 940) für die Zulässigkeit einer auf neues Vorbringen gestützten Beschwer- de nachvollziehbare Darlegungen in der Beschwerdebegründung dazu verlangt, inwiefern der erstmals in der Beschwerdeinstanz gehaltene Vortrag die begehr- te Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen soll, würden im Übrigen auch diese Voraussetzungen vorliegen. Denn aus der Unterhaltsbe- rechnung des Antragsgegners ergibt sich hinreichend deutlich sein Petitum, dass er jedenfalls bei zusätzlicher Berücksichtigung der von ihm für abzugsfä- hig gehaltenen Verbindlichkeiten während des gesamten verfahrensgegen- ständlichen Unterhaltszeitraums seinen angemessenen Selbstbehalt gegenüber der Antragstellerin nicht verteidigen könne und die dem Unterhaltsantrag statt- gebende Entscheidung des Amtsgerichts aus diesem Grunde unrichtig sei. 3. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entschei- dung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endent- scheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Klinkhammer Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 28.02.2018 - 41 F 130/17 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.08.2018 - 6 UF 64/18 - 11