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Urteil

VII ZR 71/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden nicht nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. • Die Nichtberücksichtigung eines substantiierten Beweisantritts verletzt das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und macht die Entscheidung insoweit aufhebungsbedürftig. • Bei beschränkter Zulassung der Revision ist eine Anschlussrevision unzulässig, wenn sie mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder rechtlich noch wirtschaftlich in Zusammenhang steht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Schadensbemessung und Gehörsverletzung • Ein Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden nicht nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. • Die Nichtberücksichtigung eines substantiierten Beweisantritts verletzt das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und macht die Entscheidung insoweit aufhebungsbedürftig. • Bei beschränkter Zulassung der Revision ist eine Anschlussrevision unzulässig, wenn sie mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder rechtlich noch wirtschaftlich in Zusammenhang steht. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangte von den Beklagten als Bauträger und deren Gesellschaftern Schadensersatz wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum in Höhe von insgesamt 278.744,60 € und die Feststellung weiterer Erstattungspflichten. Streitgegenstände waren insbesondere Mängel an der Gartenanlage, ein fehlender Rauchabzug und das Fehlen elektrischer Türöffner an Eingangstüren. Die Abnahme der Werkleistungen erfolgte am 4. April 2007. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags und zur Feststellung weiterer Erstattungsansprüche; die Berufungsinstanz änderte das Urteil in Teilen zuungunsten der Beklagten. Der BGH ließ die Revision in beschränktem Umfang zu und prüfte insbesondere die Höhe des Schadensersatzes für die Gartenanlage, die Zahlung wegen des fehlenden Rauchabzugs und die Zulässigkeit der Anschlussrevision der Klägerin. • Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als die Berufung gegen die Verurteilung zur Leistung von 30.198,35 € (fiktive Mängelbeseitigungskosten für die Gartenanlage) sowie gegen die Verurteilung wegen 220 € (fehlender Rauchabzug zzgl. anteiliger Bauüberwachungskosten) und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.594,91 € zurückgewiesen worden war. • Zur Gartenanlage steht wegen der unzureichenden Oberbodenschichtmengen ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest; die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Bemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist jedoch nach neuerer Rechtsprechung des Senats nicht mehr zulässig. Der Senat hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben: Schaden bei ausbleibender tatsächlicher Mängelbeseitigung darf nicht nach fiktiven Beseitigungskosten bemessen werden. • Wegen dieser rechtlichen Änderung sind die Feststellungen zur Höhe des Schadens nicht tragfähig; das Berufungsurteil ist insoweit nach § 563 Abs. 3 ZPO aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, damit die Klägerin Gelegenheit erhält, ihren Schaden nach der nunmehr maßgeblichen Rechtsauffassung anderweitig darzulegen und zu beziffern. • Zum fehlenden Rauchabzug hat das Berufungsgericht den Beweisantritt der Beklagten (Angebot eines Sachverständigengutachtens) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, weil erhebliche Beweisanträge zu prüfen sind. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich; daher ist das Urteil auch insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen. • Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig, weil sie mit dem Gegenstand der beschränkt zugelassenen Revision weder in rechtlichem noch in wirtschaftlichem Zusammenhang steht; der Anschluss kann kein eigenständiges Streitkapitel einführen. • Rechtsgrundlagen und maßgebliche Normen: § 563 Abs. 3 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Grundsätze zur Zulassung und Grenzen der Anschlussrevision (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO und prozessuale Rechtsprechung). Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten in den zugelassenen Punkten teilweise stattgegeben und das Berufungsurteil insoweit aufgehoben. Insbesondere ist die Feststellung der Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen der mangelhaften Gartenanlage nicht tragfähig, weil die früher zugelassene Bemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten der aktuellen Rechtsprechung widerspricht; die Sache wird zur Neufeststellung des Schadens an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die Klägerin ihren Schaden nach der nun anzuwendenden Rechtsauffassung darlegen kann. Ferner ist das Berufungsurteil hinsichtlich des Anspruchs wegen des fehlenden Rauchabzugs aufzuheben, weil das Berufungsgericht einen substantiierten Beweisantritt der Beklagten nicht berücksichtigt hat, was das rechtliche Gehör verletzte. Die Anschlussrevision der Klägerin bleibt unzulässig, da sie mit dem Gegenstand der Hauptrevision nicht in genügendem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Die Entscheidung enthält Anweisungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des weiteren Verfahrens.