Entscheidung
5 StR 270/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR270.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 270/18 vom 10. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2018 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Januar 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht hat gegen die Verurteilte namentlich wegen schwerer Brandstiftung und mehrfacher versuchter schwerer Brandstiftung eine Gesamt- freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Ihre hiergegen gerichtete und auf Rügen der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützte Revision hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 3. Septem- ber 2018 hat der Verteidiger beim Landgericht „Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand bezüglich der Revisionsbegründung der Revisionsführerin“ beantragt und dem Senat eine Abschrift des Antrags übermittelt. 1. Zur Entscheidung ist nicht das Landgericht, sondern nach § 46 Abs. 1 StPO der Bundesgerichtshof berufen. 1 2 - 3 - 2. Folgendes Geschehen liegt zugrunde: Mit einer Verfahrensrüge hatte der Verteidiger beanstandet, dass das Ur- teil ausweislich des Protokolls nicht in öffentlicher Hauptverhandlung verkündet worden sei. In der Verhandlungsniederschrift ist insoweit vermerkt: „Das Gericht zog sich um 11:24 Uhr bis 13:30 Uhr zur Beratung zurück und erschien wieder um 13:30 Uhr zur Verkündung. Die Hauptverhandlung wurde während der Verlesung der Ur- teilsformel von 13:31 Uhr bis 13:32 Uhr unterbrochen. Das Urteil wurde durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: …“ Auf die durch die Revision erhobene Verfahrensrüge hin hat das Land- gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten das Hauptverhandlungsproto- koll mit Beschluss vom 8. Mai 2018 „klarstellend“ wie folgt „ergänzt“: „... Das Gericht zog sich um 11:24 Uhr bis 13:30 Uhr zur Bera- tung zurück und erschien wieder um 13:30 Uhr zur Verkün- dung. Das Gericht begann mit der Verkündung des Urteils. Die Verle- sung des Urteilstenors wurde durch die Vorsitzende unterbro- chen und die Hauptverhandlung von 13:31 Uhr bis 13:32 Uhr unterbrochen. Nach erneutem Erscheinen des Gerichts im Sit- zungssaal wurde das Urteil sodann durch vollständige Verle- sung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des we- sentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: ...“ Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 19. Juni 2018 die Verwerfung der Revision beantragt. Der vorgenannten Beanstandung sei durch die Protokollberichtigung die Grundlage entzogen. Der Senat hat die Revision 3 4 5 6 - 4 - mit nicht weiter begründetem Beschluss vom 31. Juli 2018 als offensichtlich unbegründet verworfen. Auf die nach Einlegung der Revision erhobene Beschwerde des Vertei- digers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. Mai 2018 hat das Bran- denburgische Oberlandesgericht diesen am 20. August 2018 aufgehoben. Nach seiner Auffassung genügte das Berichtigungsverfahren nicht den für Konstellationen der sogenannten „Rügeverkümmerung“ durch den Großen Se- nat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23. Ap- ril 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 ff.) statuierten Vorgaben. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. a) Die Verurteilte hat keine Frist versäumt. Sie hat die Revision vielmehr innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit mehreren ausgeführten Verfahrensrügen und der ebenfalls ausgeführten Sachrüge begründet. b) Soweit sich der Verteidiger darauf beruft, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass bei einer „Rügeverkümmerung“ eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions- begründungsfrist zur Nachholung einer Verfahrensrüge ausnahmsweise zu ge- währen sei, wenn allein aufgrund des Inhalts der Protokollberichtigung ein Rechtsfehler geltend gemacht werden solle (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Au- gust 2006 – 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3587; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 271 Rn. 26c; MüKo-StPO/Valerius, 2016, § 274 Rn. 55), kann dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn betreffend die ergänzte Verhandlungsniederschrift rügt der Verteidiger keinen Verfahrensfehler. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 7 8 9 10 - 5 - c) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine (weitere) Ausnahme dann gerechtfertigt sein kann, wenn in den betroffenen Fällen ein Berichti- gungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird und das nicht be- richtigte Protokoll einen Verfahrensfehler ergibt. Denn ein derartiger Fall, mithin ein Fall der „Rügeverkümmerung“, ist, was der Senat seiner Entscheidung über die Revision der Verurteilten zugrunde gelegt hat, hier nicht gegeben. aa) Schon durch die (unberichtigte) Verhandlungsniederschrift ist näm- lich nicht bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO), dass das Urteil während einer Unter- brechung der Hauptverhandlung verkündet wurde. Der Inhalt der Verhand- lungsniederschrift ist der Auslegung zugänglich (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 2. Oktober 1985 – 2 StR 377/85, NJW 1986, 2063, 2064 mwN; Urteil vom 5. Mai 2004 – 2 StR 492/03, NStZ-RR 2004, 237). Im Protokoll ist festgehalten, dass die Verhandlung nach Abbruch der Verlesung der Urteils- formel für einen exakt begrenzten Zeitraum (von 13:31 bis 13:32 Uhr) unterbro- chen war. In einem darauffolgenden Absatz ist protokolliert, dass die Urteils- formel verlesen und das Urteil begründet wurde. Daraus ergibt sich mit hinrei- chender Deutlichkeit, dass die Verlesung der Urteilsformel und die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der – gegenständlich umfangreichen – Ur- teilsgründe nicht etwa während der einminütigen Unterbrechung der Hauptver- handlung erfolgt sind. Für die Andeutung des Verteidigers, dies könne zumin- dest für die Verlesung der Urteilsformel zutreffen, fehlt nach dem Protokoll jeg- licher Anhaltspunkt. bb) Auch wenn man von einer Unklarheit des Protokolls ausgehen wür- de, ergäbe sich nichts anderes. Dann wäre dessen Beweiskraft entfallen, wo- raufhin der tatsächliche Ablauf in freier Beweiswürdigung zu klären wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 274 Rn. 17 f. mit zahlreichen Nachweisen). Aus 11 12 13 - 6 - den dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden und der Protokollführerin – de- nen die Instanzverteidigerin im Anhörungsverfahren nicht entgegengetreten ist – geht hervor, dass das Urteil in öffentlicher Hauptverhandlung verkündet wur- de. Sie finden überdies ihre Bestätigung in der Gegenerklärung der Staatsan- waltschaft. Darin bekundet der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seine sichere Erinnerung, dass das Urteil „im vollen Umfang“ nach Beendigung der Unterbrechung der Hauptverhandlung verkündet wurde. Dementsprechend ist im Beschluss des Landgerichts Neuruppin formuliert, dass das Protokoll „klar- stellend ergänzt“ worden sei. Bei dieser Sachlage ist der behauptete Verfah- rensfehler jedenfalls nicht nachgewiesen, kann vielmehr sogar ausgeschlossen werden. cc) Nach alledem besteht kein Bedürfnis, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen den Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 45 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 44 Rn. 7b mwN) zur Vermeidung ansonsten unwiederbringlicher Rechtsnachteile der Verurteilten zuzulassen. 4. Der Fall gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: In den Fällen der sogenannten „Rügeverkümmerung“ ist die Aufgabe, die Beachtlichkeit einer Protokollberichtigung im Rahmen der erhobenen Verfah- rensrüge zu prüfen, dem Revisionsgericht zugewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 271 Rn. 26b mwN). Verfolgt der Beschwerdeführer – wie hier und wie in aller Regel – nicht Zwecke, die über das Angriffsziel der erhobenen Verfahrensrüge hin- ausgehen, wird eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss nach § 304 Abs. 1 StPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig erhoben werden können (zutreffend Meyer-Goßner/Schmitt, aaO). Dies ist auch zur 14 15 16 - 7 - Vermeidung von unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit nicht hinnehmba- ren divergierenden Entscheidungen in den verschiedenen Rechtszügen ange- zeigt. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler