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Entscheidung

5 StR 587/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:111218B5STR587
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:111218B5STR587.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 587/18 vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2018 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 800 Euro angeord- net wird. 2. Die Revision des Angeklagten H. wird verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Diebstahls in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Einzie- hung von Taterträgen angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Den An- geklagten C. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und ver- suchter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.000 Euro angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Rüge materiel- len Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des An- geklagten C. hat aus dem in der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er- folg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel und dasjenige des Angeklagten H. 1 - 3 - aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Okto- ber 2018 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die gegen den Angeklagten C. getroffene Wertersatzeinziehung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der Ange- klagte aus den gegenständlichen Taten zweimal eine Provision in Höhe von jeweils 400 bis 500 Euro. Indem das Landgericht bei seiner Entscheidung mit der Annahme eines Einziehungsbetrages in Höhe von 1.000 Euro die danach rechnerisch höchstmögliche Summe herangezogen hat, blieb unbeachtet, dass auch hier der Zweifelssatz gilt (BGH, Urteil vom 20. April 1989 – 4 StR 73/89, NStZ 1989, 361). Daher hätte das Landgericht seiner Entscheidung nur den Erhalt von 400 Euro pro Tat zugrunde legen dürfen. Der Senat hat die Einzie- hungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Mutzbauer König RiBGH Dr. Berger ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert. Mutzbauer Mosbacher Köhler 2