OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 230/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR230
2mal zitiert
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR230.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 230/18 vom 12. Dezember 2018 in der Vorlegungssache gegen wegen Falschbeurkundung im Amt hier: Vorlegungsbeschluss des I. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. April 2018 – 1 Ss 7/18 (38/18) - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2018 gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen: Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesge- richt zurückgegeben. Gründe: 1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dem Bundesge- richtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vor- gelegt, ob ein „TÜV-Prüfer“, der eine „TÜV-Plakette“ (§ 29 StVZO) für ein Fahr- zeug erteilt und die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I vornimmt, obwohl das Fahrzeug über derart erhebliche Mängel verfügt, dass die „TÜV- Plakette“ nicht hätte erteilt und die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht hätte vorgenommen werden dürfen, eine rechtlich erhebliche Tatsa- che im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB falsch beurkundet. Das Amtsgericht Pinneberg hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt, verübt durch die vorsätzlich unrichtige Erteilung von HU-Prüfplaketten, freigesprochen, da deren Erteilung und die entspre- chende Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I mit besonderer Be- weiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB nur den Termin der nächsten Haupt- untersuchung beurkunde. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht be- absichtigt zu entscheiden, dass die Beweiskraft der an einem Fahrzeugkenn- zeichen angebrachten Prüfplakette darüber hinaus beurkundet, dass das be- treffende Fahrzeug (bis auf etwaige geringe Mängel) im Zeitpunkt der letzten 1 2 - 3 - Hauptuntersuchung für vorschriftsmäßig befunden wurde, und möchte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg aufhe- ben. Es sieht sich daran jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung an- derer Oberlandesgerichte, unter anderem des Brandenburgischen Oberlandes- gerichts (Beschluss vom 2. Juli 2015 – [2] 53 Ss 38/15 [35/15], 2 Ws 81/15), gehindert. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage ent- sprechend der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge- richts zu entscheiden. 2. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu- rückgegeben. a) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind nicht mehr gegeben. Denn der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die vorgelegte Rechtsfrage durch Beschluss vom 16. August 2018 – 1 StR 172/18 [zur Aufnahme in BGHSt be- stimmt] entschieden. Danach stellt die HU-Prüfplakette in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde dar. Neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung beinhaltet sie auch den für und gegen jedermann geltenden Nachweis, dass die geprüften Fahr- zeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig be- funden worden sind (vgl. BGH, aaO Rn. 9). Die am Fahrzeugkennzeichen an- gebrachte Prüfplakette beurkundet hiernach mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersu- chung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der letzten Hauptuntersuchung. 3 4 - 4 - b) Damit sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG entfallen. Der Zweck des § 121 Abs. 2 GVG, die Einheitlichkeit der Rechtsan- wendung zu sichern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2000 – 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20; vom 10. September 1985 – 4 ARs 10/85, BGHSt 33, 310, 313; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., GVG § 121 Rn. 5), ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1959 – 4 StR 115/59, BGHSt 13, 149, 152; vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 236/76, NJW 1977, 964, 965; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., GVG § 121 Rn. 46, 72; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., GVG § 121 Rn. 45). Für eine wiederhol- te Entscheidung derselben Rechtsfrage ist im Bereich des § 121 Abs. 2 GVG kein Raum (vgl. BGH, aaO). 3. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Dezember 2018 hat vorgele- gen. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 5 6