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Entscheidung

5 StR 541/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR541
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR541.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 541/18 vom 13. Dezember 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 2. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbständige Ein- ziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 74 abs. 1 StGB ist – was die Strafkammer im Grundsatz nicht verkannt hat – nicht im Sicherungs- verfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfah- ren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Ap- ril 2017 – 5 StR 119/17, StraFo 2017, 247 mwN). Da der nach § 435 Abs. 1 StPO erforderlich gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be- schuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 1 2