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Entscheidung

IX ZA 19/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:171218BIXZA19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:171218BIXZA19.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 19/18 vom 17. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 17. Dezember 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer XX des Landgerichts Karlsruhe vom 17. August 2018 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit das Landgericht den Antrag abgelehnt hat, der Klägerin einen Notanwalt beizuordnen, wäre eine Rechtsbeschwerde unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit ist auch nicht im Gesetz ausdrücklich be- stimmt. Gegen die Ablehnung der Beiordnung ist nach § 78b Abs. 2 ZPO allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorgesehen. Diese ist zudem ge- mäß § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen Entscheidungen statthaft, die im ersten 1 2 - 3 - Rechtszug ergangen sind, während das Landgericht hier als Berufungsgericht entschieden hat. Soweit das Landgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verwor- fen hat, wäre eine Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Zwar findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statt, mit welchem die Berufung als unzulässig verworfen wird. Eine Rechtsbe- schwerde wäre jedoch verfristet, weil die gesetzliche Monatsfrist gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, über welche die Klägerin belehrt worden ist, verstrichen ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde verspricht keinen Erfolg. Die Fristversäumnis durch eine mittellose Partei ist nur dann unverschuldet (§ 233 ZPO), wenn diese innerhalb der laufenden Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Ver- zögerung entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Der Antrag der Klägerin auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe ist erst am 21. November 2018 eingegangen, 3 - 4 - während die Rechtsbeschwerdefrist bereits am 24. September 2018 abgelaufen ist. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 18.12.2017 - 6 C 124/11 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2018 - 20 S 24/18 -