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Entscheidung

4 StR 129/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR129
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR129.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 129/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 be- schlossen: Der Nebenklägerin B. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. aus Z. beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Ad- häsionsverfahren im 1. Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO; vgl. zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17) über den im Schriftsatz vom 30. Januar 2018 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskos- tenhilfe zu gewähren. Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wo- bei die Erfolgsaussichten ihrer Adhäsionsanträge nicht mehr zu prüfen sind (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin S. beizuordnen, da der Ange- klagte in der Revisionsinstanz durch einen Verteidiger vertreten wurde (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass 1 2 - 3 - der Senat die nur vom Angeklagten eingelegte Revision – abgesehen von einer Änderung im Adhäsionsausspruch hinsichtlich eines anderen Adhäsionsklä- gers – gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Der 5. Strafsenat hat mitgeteilt, dass er an der seinen Beschlüssen vom 1. August 2018 – 5 StR 305/18 und 30. Mai 2017 – 5 StR 117/17 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung nicht fest- hält. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke