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Entscheidung

III ZR 133/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR133
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR133.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 133/18 vom 20. Dezember 2018 in der Baulandsache - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 1 gegen die Streitwert- festsetzung im Senatsbeschluss vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines Villengrundstücks im Innen- stadtbereich der Beteiligten zu 2. In dem Vorgarten dieses Grundstücks befin- den sich zwei Stellplätze und ein in das Erdreich eingelassener Öltank. Mit Be- schluss vom 22. Mai 2012 enteignete die Beteiligte zu 3 (Enteignungsbehörde) zugunsten der Beteiligten zu 2 eine dem Vorgarten zugehörige Teilfläche des Grundstücks zum Zwecke der Schaffung eines Gehweges und setzte hierfür eine Entschädigung in Höhe von 65.570 € fest. Dagegen hat sich die Beteiligte zu 1 mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt, auf den das Landgericht den Enteignungsbeschluss insgesamt aufgehoben hat. Die hierge- gen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 hatte überwiegend Erfolg. Zwar sei die Enteignung entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 nach § 87 Abs. 1 BauGB zulässig. Auch habe die Enteignungsbehörde zutreffend die betroffene Grundstücksfläche mit 4.000 € und den Verlust eines der Stellplätze mit 7.500 € 1 - 3 - bewertet. Die Kosten für die Verlegung des Öltanks und die Wiederherstellung des Vorgartens seien aber zu niedrig angesetzt worden, weshalb der Enteig- nungsbeschluss insoweit abzuändern sei, dass der Beteiligten zu 1 für den Ent- zug ihres Grundeigentums eine Entschädigung in Höhe von 77.038 € zu zahlen sei. Ihre gegen die mit diesem Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27. September 2018 hat der Senat den Streitwert für die Nicht- zulassungsbeschwerde auf bis 80.000 € festgesetzt. Die Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 7. November 2018 um Überprüfung der Streitwertfestsetzung gebeten mit dem Hinweis, der Verkehrswert der enteigneten Teilfläche betrage nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich 4.000 €. II. Die als Gegenvorstellung aufzufassende Eingabe der Beteiligten zu 1 vom 7. November 2018 bietet keinen Anlass zu einer Abänderung des mit Se- natsbeschluss vom 27. September 2018 auf bis 80.000 € festgesetzten Streit- werts. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Streitge- genstand, den die Beteiligte zu 1 mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entschei- dung bei dem Landgericht anhängig gemacht und mit ihrer Nichtzulassungsbe- schwerde weiterzuverfolgen beabsichtigt hat. Bei einem baulandgerichtlichen Verfahren, das gegen eine Enteignung betrieben wird, ist der die Enteignung anordnende Verwaltungsakt - hier: der Enteignungsbeschluss der Beteiligten 2 3 4 - 4 - zu 3 - beziehungsweise dessen Rechtmäßigkeit Streitgegenstand (s. Senatsbe- schluss vom 30. September 1999 - III ZB 48/99, NJW 2000, 80). Bei der Bemessung des Streitwerts ist zwar - wie die Beteiligte zu 1 im Ausgangspunkt zu Recht vorbringt - grundsätzlich von dem (Verkehrs-)Wert der enteigneten (Teil-)Fläche auszugehen (Senat, Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67, BGHZ 50, 291, 293 und Beschlüsse vom 5. November 1962 - III ZR 35/62, NJW 1962, 2295; vom 16. September 1963 - III ZR 109/62, NJW 1963, 2173 sowie vom 30. September 1999 aaO). Ein den reinen Grundstückswert übersteigender Streitwert besteht im Falle einer uneingeschränkten Anfechtung des Enteignungsbeschlusses jedoch dann, wenn der Betroffene infolge der Enteignung nicht nur für den Verlust der in Anspruch genommenen Teilfläche selbst zu entschädigen ist (s. § 93 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), sondern die Enteig- nungsentschädigung darüber hinaus auch weitere durch die Enteignung eintre- tende Vermögensnachteile auszugleichen hat (s. § 93 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB). Letzteres ist hier der Fall, da die Beteiligte zu 1 (auch aus Sicht der Ent- eignungsbehörde) nicht nur für den Entzug des Grundeigentums selbst, son- dern auch für den daraus resultierenden Wegfall eines PKW-Stellplatzes und die zu erwartenden Folgekosten (Verlegung des Öltanks, Schaffung eines be- hindertengerechten Zugangs und Wiederherstellung des Vorgartens) zu ent- schädigen war. Auch hat sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem Antrag auf gerichtli- che Entscheidung, an dem sie weiterhin festhält, gegen die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses als Ganzes gewandt und dabei unter anderem geltend gemacht, die festgesetzte Entschädigung sei zu niedrig bemessen. 5 6 - 5 - Folgerichtig haben auch die Vorinstanzen bei der Festsetzung des Streitwerts unbeanstandet nicht isoliert auf den Wert der zu enteignenden Teil- fläche selbst abgestellt, sondern die Gesamthöhe der jeweils in Streit stehen- den Entschädigung zugrunde gelegt. Da das Berufungsgericht eine Enteig- nungsentschädigung in Höhe von insgesamt 77.038 € für angemessen erachtet hat, war dieser Betrag auch für die Bemessung des Streitwerts der Nichtzulas- sungsbeschwerde maßgeblich. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 15.08.2016 - 28 O 1/12 Baul - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.05.2018 - 52 U 5/16 Baul - 7