Entscheidung
III ZR 50/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR50.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 50/18 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 2018 - 6 U 377/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 179.690 € Gründe: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde formulierten Rechtsfragen sind nicht klärungs- bedürftig. Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft 1 2 - 3 - (BAD-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 272 S. 36) sowie von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Bo- denabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) ergibt sich zweifelsfrei, dass die vorgenannten Bestimmungen nur den "erforderlichen" Zugang zu Flughafen- beziehungsweise Flugplatzeinrichtungen betreffen. Dieser wird vorliegend ent- geltfrei durch das Frachttor 15 gewährt. Für eine Erschwerung oder Vereitelung des Zugangs durch dieses Tor durch die Beklagte bietet der vom Berufungsge- richt festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich nicht, dass bei allen Zugängen, das heißt auch bei zusätzlichen Zu- gängen, zu deren Einrichtung der Flugplatzunternehmer nicht verpflichtet ist, im Falle der Erhebung eines Entgelts dieses den in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BADV und Art. 16 Abs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien entsprechen muss. Die Revision ist nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzu- lassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Euro- päischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus Art. 16 Abs. 1 und 3 der BAD-Richtlinie. Die richtige Anwendung des Europarechts ist daher derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. z.B. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 mwN). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 03.03.2017 - 2 O 352/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.02.2018 - 6 U 377/17 - 4