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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 53/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:311218BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:311218BANWZ.BRFG.53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 53/17 vom 31. Dezember 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zahlung der Kammerbeiträge 2015 und 2016 - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 31. Dezember 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 28. Juli 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2017 wird abge- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 531 € festge- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1993 Mitglied der Beklagten. 1. Mit einer im Jahre 2015 erhobenen Klage hatte der Kläger von der Be- klagten zum einen die Beantwortung mehrerer Fragen im Wege der Beratung und Belehrung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO und zum anderen die Aufhebung 1 2 - 3 - von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Kammerbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 begehrt. Hintergrund dieser Klage war eine Verfügung der sächsischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Mai 2002, mit der diese aus Anlass mehrerer Strafanzeigen des Klägers gegen Amtsträger angeordnet hat- te, dass weitere Strafanzeigen zwar auf ihre Berechtigung geprüft, aber - sollten sie weiterhin offensichtlich unbegründet sein - nicht mehr beantwortet würden (vgl. hierzu auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 22-IV-12, juris Rn. 2 ff.). Der Kläger hielt - und hält nach wie vor - diese "Bescheidlosstel- lung" für rechtswidrig und sieht sich hierdurch an der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt gehindert, insbesondere da er auf strafrechtliche Mandate spezialisiert und angewiesen sei. Der Kläger richtete deshalb sieben Fragen an die Beklagte, mit denen er von dieser insbesondere eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich der vorbe- zeichneten Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft sowie eine Mitteilung er- bat, gegen wie viele weitere Rechtsanwälte in Sachsen eine solche "Bescheid- losstellung" ergangen sei. Wegen der Einzelheiten dieser Fragen wird auf Seite 3 des in dem vorliegenden Verfahren AnwZ (Brfg) 53/17 ergangenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs (AGH 7/16 (I)) in Verbindung mit dem Berichtigungsbe- schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 19. Oktober 2017 Bezug genommen. Die Beklagte sah von einer Beantwortung dieser Fragen des Klägers ab, da sich aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO eine generelle Pflicht des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zur Beantwortung jeglicher mit der Berufspflicht zusam- menhängenden Fragen nicht ergebe. Der Kläger meint, er unterliege durch die seitens der Beklagten unterbliebene Beratung und Belehrung "faktisch einem Berufsverbot", welches für ihn zu einer wirtschaftlichen Notlage führe. Die von ihm deshalb erhobene Klage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Beratung und Belehrung hinsichtlich der vorstehend genannten 3 4 5 - 4 - Fragen sowie die Aufhebung der Zwangsvollstreckung bezüglich der Kamm- erbeiträge der Jahre 2014 und 2015 begehrt hatte, ist von dem Anwaltsge- richtshof durch Urteil vom 2. September 2016 (AGH 11/15 (I)) abgewiesen wor- den. Den hiergegen im Verfahren AnwZ (Brfg) 59/16 gerichteten Antrag auf Zu- lassung der Berufung hat der Kläger zurückgenommen. 2. Mit Schreiben vom 26. März 2016 und 7. April 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Kammerb- eiträge zu befreien. Gemäß dem von ihm vorgelegten Einkommensteuerbe- scheid 2014 erzielte er aus seiner selbständigen Tätigkeit jährliche Einkünfte in Höhe von lediglich 1.259 €; daneben hatte er Einkünfte aus Unterhaltszahlun- gen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheiden vom 6. Juli 2016 ab, da ein Härtefall nach § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der Rechts- anwaltskammer Sachsen (BeitragsO) nicht vorliege und ein geringes Einkom- men einen Erlass oder eine Ermäßigung des Kammerbeitrags nicht begründe (§ 5 Abs. 2 BeitragsO). Mit der hiergegen im vorliegenden Verfahren (AnwZ (Brfg) 53/17) erho- benen Klage erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihn - unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide - von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags für die Jahre 2015 und 2016 zu befreien (Klageanträge zu 1 und 2). Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Generalstaatsanwalt des Landes Sachsen sowie den Präsidenten der Beklagten als sachkundige Zeugen zu den Auswirkungen der "Bescheidlosstellung" zu hören (Klageanträ- ge zu 3 und 4) sowie die Akten mehrerer Verfahren zum Beweis der Tatsache beizuziehen, dass sein Vortrag zu der "Bescheidlosstellung" zutreffe und letzte- re ihn an der freien, unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt hindere (Klageantrag zu 5). Außerdem hat der Kläger beantragt, der Beklagten eine Frist zu setzen, innerhalb der sie auf den Vortrag 6 7 - 5 - des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der genannten "Be- scheidlosstellung", antworten solle (Klageantrag zu 2). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der Begründung seines Antrags auf Zulas- sung der Berufung nicht darzulegen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) des Klägers mit Recht abgewiesen. Die Klage ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von dem Kläger erstrebten Verwaltungsakts (vgl. hierzu Se- 8 9 10 11 - 6 - natsbeschluss vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 31/92, juris Rn. 4 mwN) - seine Freistellung gemäß § 5 Abs. 1 BeitragsO von der Pflicht zur Entrichtung des Kammerbeitrags nach § 2 BeitragsO für die Jahre 2015 und 2016 - ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da die Voraussetzun- gen für eine Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags nach § 5 Abs. 1 BeitragsO, namentlich das nach dieser Vorschrift erforderliche Vorliegen eines besonderen Härtefalles, weder von dem Kläger dargetan noch sonst zu erkennen sind. a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der von der Kammerversammlung der Be- klagten auf der Grundlage des § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO beschlossenen Bei- tragsordnung ist grundsätzlich jedes Kammermitglied beitragspflichtig, auch wenn es nicht den Beruf des Rechtsanwalts, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsan- walt) oder Rechtsbeistands ausübt. Nach § 5 Abs. 1 BeitragsO kann das Präsi- dium der Beklagten in besonderen Härtefällen auf Antrag Stundung, vollum- fängliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags bewilligen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Sachsen). Jedoch begründen gemäß § 5 Abs. 2 Bei- tragsO eine geringfügige Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit, geringes Ein- kommen, Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder ähnliches keinen Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung des Kammerbeitrags. b) Hiervon ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die von ihm erstrebte Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags für die Jahre 2015 und 2016 nicht zu erteilen, zutreffend als rechtmäßig angesehen. 12 13 14 - 7 - aa) Der Anwaltsgerichtshof ist hierbei davon ausgegangen, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitragsO enthaltene Regelung, wonach alle Mitglieder der Beklagten - unabhängig von der Einkommenssituation - in gleicher Höhe zu den allgemeinen Kammerbeiträgen heranzuziehen sind, den von der Rechtspre- chung aufgestellten Grundsätzen des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsprin- zips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips, wie sie sich aus § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ergeben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 304 f.; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11; AGH Frankfurt am Main, NJW-RR 2009, 845, 846; Weyland in Feuer- ich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 89 BRAO Rn. 15g), entspricht (ebenso bereits AGH Dresden, BeckRS 2013, 03244 unter II 1; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. November 2014 - AnwZ (Brfg) 27/14, juris Rn. 1 f.; vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01, NJW 2002, 3026 unter [II] 1 b und 2 b; AGH Frankfurt am Main, aaO; Weyland in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 15g und 15h; Lauda in Gai- er/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. § 89 BRAO Rn. 26 f.). Gegen diese Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht. Sie ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. bb) Soweit der Anwaltsgerichtshof - in Übereinstimmung mit der Beklag- ten - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Entrichtung der Kammerbeiträge nicht vorliegen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BeitragsO nicht erfüllt sind, gelingt es dem Kläger nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des an- gefochtenen Urteils darzulegen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 5 Abs. 2 BeitragsO ein geringes Einkommen - wie es der Kläger unter Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2014 geltend macht - für sich genommen ei- nen Anspruch auf Erlass des Kammerbeitrags nicht begründet. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass Anhaltspunkte 15 - 8 - für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles gemäß § 5 Abs. 1 BeitragsO, der es ungeachtet der vorbezeichneten Bestimmung des § 5 Abs. 2 BeitragsO rechtfertigen könnte, den Kläger von der Pflicht zur Entrichtung des Kammer- beitrags zu befreien, weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst zu erkennen sind. Hierbei hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht auch weder in dem Um- stand, dass der Kläger in den oben genannten Angelegenheiten von den säch- sischen Staatsanwaltschaften nicht mehr beschieden wird, noch in der seitens der Beklagten nicht erfolgten Beantwortung der hierauf bezogenen Anfrage des Klägers einen Gesichtspunkt gesehen, der die Annahme eines besonderen Härtefalles nach § 5 Abs. 1 BeitragsO rechtfertigen könnte. cc) Der Anwaltsgerichtshof hat auch mit Recht die Klageanträge zu 3 bis 5 als Beweisanträge angesehen und diesen nicht entsprochen. Die von dem Kläger beantragten Beweise mussten nicht erhoben werden, da der Umstand, dass der Kläger in den oben genannten Angelegenheiten von den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht mehr beschieden wird, außer Streit steht und es auf den von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung dieser Maßnahme für die hier in Rede stehende Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des Kammer- beitrags hat, nicht ankommt. dd) Schließlich begegnet auch die Abweisung des Klageantrags zu 6 keinen Bedenken. Da aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens AnwZ (Brfg) 59/16 rechtskräftig entschieden ist, dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Beantwortung der oben genannten Fragen des Klägers nicht be- steht (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 17 ff.; Weyland in Feuerich/Weyland, aaO, § 73 BRAO Rn. 30; jeweils 16 17 18 - 9 - zu § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO), kam die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 6 begehrte Fristsetzung zur Beantwortung dieser Fragen nicht in Betracht. 2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Soweit der Kläger beanstandet, dass seinen mit den Klageanträgen zu 3 bis 5 vorgebrachten Beweisanträgen nicht entsprochen worden ist, greift die- se Rüge aus den vorstehend (unter II 1 b cc) genannten Gründen nicht durch. b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, der Anwaltsgerichtshof habe hinsichtlich der im Rahmen des § 5 Abs. 1 BeitragsO erforderlichen Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die Aufklärungs- pflicht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1, 3 VwGO verletzt. Der Kläger beanstandet, die Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs, wonach er seine persönlichen Verhältnisse nicht umfassend dargelegt habe, sei überraschend. Im Falle eines entsprechenden Hinweises des Anwaltsgerichtshofs hätte er die gewünschten Angaben gemacht und die notwendigen Erklärungen abgegeben. aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Be- tracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt- 19 20 21 22 - 10 - lungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs- sen (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 14; vom 12. März 2018 - AnwZ 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 9 und AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 8; jeweils mwN). bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers ersichtlich nicht. Im Übrigen kann es für den Kläger bei objektiver Betrachtung nicht überraschend gewesen sein, dass für die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Bei- tragsO vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls seinen - von ihm insoweit umfassend darzulegenden - persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen entscheidende Bedeutung zukommt. c) Fehl geht auch die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe über die zweite Alternative des (vom Kläger als Klageantrag zu 1 bezeichneten) Klageantrags zu 2, wonach die Beklagte verpflichtet werden solle, den Kläger in Fragen der Berufspflicht zu beraten und zu belehren, nicht entschieden. Es trifft zwar zu, dass der Anwaltsgerichtshof diese Thematik unter Ziffer II der Gründe seines Urteils nicht ausdrücklich behandelt hat. Jedoch ergibt sich aus dem tat- bestandlichen Teil (Ziffer I) der Gründe des angegriffenen Urteils eindeutig, dass der Anwaltsgerichtshof insoweit - mit Recht - von einer im vorausgegan- genen Verfahren (AnwZ (Brfg) 59/16) erfolgten rechtskräftigen Entscheidung dieser Thematik ausgegangen ist. 3. Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürf- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der All- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts 23 24 25 - 11 - berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 1. Au- gust 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 16; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersicht- lich. Es geht vorliegend lediglich um einen besonders gelagerten Einzelfall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG. Limperg Bünger Remmert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 23.06.2017 - AGH 7/16 (I) - 26