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Entscheidung

IV ZA 5/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070119BIVZA5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070119BIVZA5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 5/18 vom 7. Januar 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 7. Januar 2019 beschlossen: Der erneute Wiederaufnahmeantrag der Prozessbevoll- mächtigten II. Instanz der Klägerinnen vom 7. Novem- ber 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ana- log ist bereits unzulässig. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 in dieser Sache ausgeführt hat, finden im Verfahren der Prozesskostenhilfe die Regelungen über die Wiederaufnahme ke i- ne Anwendung, weil die dort ergangenen Entscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind. Im Übrigen liegen auch die genannten Gründe für eine Wiede r- aufnahme gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt. Die Zuständigkeit des IV. Zivil- senats ergibt sich aus A I Zivilsenat IV Nr. 2 des Geschäftsvertei- lungsplans 2018, da es sich um Rechtsstreitigkeiten über Versiche- rungsverhältnisse handelt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Rechtsstreit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer handelt. Vielmehr liegt ein Rechtsstreit über ein Versicherungsverhält- nis auch dann vor, wenn - wie hier im ursprünglichen Verfahren - ver- 1 2 - 3 - sicherungsvertragliche Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 06.03.2017 - 3 O 2146/15 (3) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2017 - 8 U 699/17 -