Entscheidung
5 StR 656/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR656
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR656.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 656/18 vom 9. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO erteilte rechtliche Hinweis genügte vorlie- gend, um dem Angeklagten eine adäquate Verteidigung gegen das Mordmerk- mal der niedrigen Beweggründe zu ermöglichen. Denn der Angeklagte wurde damit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Bewertung auch das die Annahme des Mordmerkmals schließlich tragende bewusste Abreagie- ren frustrationsbedingter Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer zugrunde gelegt werden könnte. Dass in dem Hinweis noch weitere, damit eng zusammenhängende Möglichkei- ten – das Handeln im Bewusstsein, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen – genannt wurden, schadet nicht. Der Hinweis erging zwar - 3 - am Ende der Beweisaufnahme, die Schlussberatung stand aber noch bevor. Weitergehendes schutzwürdiges Vertrauen begründete der Hinweis nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 5 StR 38/18). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher