Beschluss
VIII ZB 26/17
BGH, Entscheidung vom
12mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigterklärung sind die Kosten nach § 91a Abs.1 S.1 ZPO der Partei aufzuerlegen, die voraussichtlich unterlegen wäre.
• Die Kündigung eines Mietvertrags durch einen von zwei ursprünglich gemeinsam vermietenden Miteigentümern ist ohne Mitwirkung des anderen nicht wirksam.
• § 566 Abs.1 BGB ist nicht analog anzuwenden, wenn ein Miteigentumsanteil von einem Miteigentümer auf den anderen übergeht, da der Schutzzweck des § 566 BGB hier nicht berührt ist.
Entscheidungsgründe
Kündigungswirkung bei Erwerb hälftigen Miteigentums: Keine Analogie zu §566 BGB • Bei übereinstimmender Erledigterklärung sind die Kosten nach § 91a Abs.1 S.1 ZPO der Partei aufzuerlegen, die voraussichtlich unterlegen wäre. • Die Kündigung eines Mietvertrags durch einen von zwei ursprünglich gemeinsam vermietenden Miteigentümern ist ohne Mitwirkung des anderen nicht wirksam. • § 566 Abs.1 BGB ist nicht analog anzuwenden, wenn ein Miteigentumsanteil von einem Miteigentümer auf den anderen übergeht, da der Schutzzweck des § 566 BGB hier nicht berührt ist. Die Klägerin und ihr Ehemann vermieteten gemeinsam eine Wohnung. Nach Übertragung des Miteigentumsanteils ihres Ehemanns wurde die Klägerin Alleineigentümerin. Sie kündigte allein gemäß § 573a Abs.1 BGB und verklagte die Mieter (Beklagte zu 1 und zu 2) auf Räumung und Herausgabe. Nach dem Auszug erklärten die Parteien den Rechtsstreit als übereinstimmend erledigt. Die Vorinstanzen legten die Kosten den Beklagten auf; diese beschwerten sich erfolglos und richteten eine Rechtsbeschwerde, mit dem Antrag, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. • Nach § 91a Abs.1 S.1 ZPO sind bei übereinstimmender Erledigung die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei Fortführung voraussichtlich unterlegen wäre. • Die Kündigung hätte auch vom ehemaligen Miteigentümer erklärt werden müssen; eine allein durch die nunmehrige Alleineigentümerin ausgesprochene Kündigung war nicht wirksam. • Eine direkte Anwendung des § 566 Abs.1 BGB scheidet aus, weil diese Vorschrift den Erwerb durch einen Dritten voraussetzt. • Eine Analogie des § 566 Abs.1 BGB kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt: Der Schutzzweck des § 566 BGB (Schutz des Mieters vor Verlust des Besitzes bei Veräußerung an Dritte) ist nicht betroffen, wenn ein Miteigentumsanteil auf den anderen Miteigentümer übergeht und dieser weiterhin Vertragspartner bleibt. • Die Berufung auf eine praktikabilitätsbezogene Erwägung in Kommentaren reicht nicht zur Begründung einer Analogie aus. • Folgerichtig wäre die Klägerin bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich in der Sache unterlegen, sodass ihr die Kosten aufzuerlegen sind. Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin aufzuerlegen, weil ihre einzige Kündigung vom 18.02.2016 nicht wirksam gewesen wäre und sie bei Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Eine analoge Anwendung des § 566 Abs.1 BGB auf den Fall, dass ein Miteigentumsanteil auf den anderen Miteigentümer übergeht, kommt nicht in Betracht, da der Schutz des Mieters vor Besitzverlust hier nicht berührt ist. Damit verbleibt es bei der Kostenzuweisung zu Lasten der Klägerin und der Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens auf 2.800 Euro.