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Beschluss

5 StR 387/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verbot der Verschlechterung (§ 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 S. 1, § 373 Abs. 2 S. 1 StPO) schließt die erstmalige Anordnung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB auf Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge, die allein vom Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter oder zugunsten des Angeklagten von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, aus. • Diese Regelung gilt auch dann, wenn eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre. • Der Gesetzgeber hat die Problematik nicht durch eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot im Erkenntnisverfahren gelöst, sondern dem selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76a StGB, §§ 435 ff. StPO) zugewiesen.
Entscheidungsgründe
Verschlechterungsverbot verhindert erstmalige Einziehungsanordnung zugunsten der Staatsanwaltschaft • Das Verbot der Verschlechterung (§ 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 S. 1, § 373 Abs. 2 S. 1 StPO) schließt die erstmalige Anordnung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB auf Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge, die allein vom Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter oder zugunsten des Angeklagten von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, aus. • Diese Regelung gilt auch dann, wenn eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre. • Der Gesetzgeber hat die Problematik nicht durch eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot im Erkenntnisverfahren gelöst, sondern dem selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76a StGB, §§ 435 ff. StPO) zugewiesen. Der Angeklagte wurde wegen Betrugs zu einer Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei einer vollendeten Tat forderte er von einem Käufer 30.000 € für ein nicht lieferbares Fahrzeug und nahm den Betrag entgegen. Das Amtsgericht ordnete keine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB und verpflichtete den Angeklagten in der Bewährungsauflage zur Schadenswiedergutmachung in Raten. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung erstmals die Einziehung des Wertersatzes. Das Landgericht lehnte die Anordnung wegen des Verschlechterungsverbots ab. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein; das Hanseatische Oberlandesgericht legte dem Bundesgerichtshof die grundsätzliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor. • Verschlechterungsverbot gewährleistet freie Entscheidung über Rechtsmittel: § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 S. 1 und § 373 Abs. 2 S. 1 StPO verhindern, dass der Angeklagte durch drohende Rechtsnachteile von Rechtsmitteln abgehalten wird; dies erstreckt sich grundsätzlich auf alle Rechtsfolgen, also auch auf Einziehungsmaßnahmen. • Der Gesetzgeber hat bei der Reform der Vermögensabschöpfung das Verschlechterungsverbot bewusst unverändert gelassen; eine richterliche Durchbrechung wäre gesetzeswidrig und verstieße gegen die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). • Die Lösung des Gesetzgebers liegt in der Zuordnung der erstmaligen bzw. nachträglichen Einziehungsentscheidungen zum selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a StGB in Verbindung mit §§ 435 ff. StPO, nicht in einer Ausnahme des Verschlechterungsverbots im Erkenntnisverfahren. • Die vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertretene Auffassung, das Verschlechterungsverbot führe faktisch ins Leere, weil § 76a StGB eine nachträgliche Einziehung zwingend vorsieht, verfängt nicht: Die Verfolgung im selbständigen Verfahren hängt vom pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft (§ 435 Abs. 1 StPO) ab, sodass nicht immer identische Rechtsnachteile unabhängig von der Rechtsmitteleinlegung entstehen. • Aus diesen Gründen ist die erstmalige Anordnung der Einziehung durch das Berufungsgericht auf allein vom Angeklagten oder zu seinen Gunsten eingelegte Rechtsmittel bzw. Wiederaufnahmeanträge ausgeschlossen, auch wenn eine selbständige Einziehung gemäß § 76a StGB möglich wäre. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagefrage zugunsten des Generalbundesanwalts beantwortet: Das Verschlechterungsverbot schließt die erstmalige Anordnung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB auf allein vom Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter oder zugunsten des Angeklagten von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel bzw. Wiederaufnahmeanträge aus, auch wenn eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre. Damit bleibt die Zuständigkeit für nachträgliche Einziehungsentscheidungen beim selbständigen Verfahren (§ 76a StGB, §§ 435 ff. StPO) und eine richterliche Umgehung des Verschlechterungsverbots im Erkenntnisverfahren ist unzulässig. Die Entscheidung schützt die Rechtsposition des Angeklagten und zwingt dazu, Einziehungsfragen, die im Urteil nicht entschieden wurden, gegebenenfalls durch die Staatsanwaltschaft im selbständigen Verfahren verfolgen zu lassen. Im vorliegenden Fall durfte das Berufungsgericht die Einziehung nicht erstmals anordnen; eine solche Anordnung wäre wegen des Verschlechterungsverbots rechtswidrig gewesen.