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Beschluss

V ZB 56/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eintragungen ‚bei einer Grundschuld‘ ist der Grundschuldbrief nach §41 Abs.1, §42 Satz1 GBO vorzulegen. • Hat sich durch Flurbereinigung der rechtliche Belastungsgegenstand geändert und wird das ersetzende Grundstück unter einer neuen laufenden Nummer als selbständiges Grundstück eingetragen, wird aus der Briefgrundschuld de facto eine Gesamtgrundschuld; dies macht eine Eintragung in Abteilung III erforderlich. • Ist die beanstandete Maßnahme erledigt, kann der Feststellungsantrag nach §62 FamFG fortgeführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, etwa bei konkreter Wiederholungsgefahr.
Entscheidungsgründe
Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich, wenn Flurbereinigung zu neuem selbständigen Belastungsgrundstück führt • Bei Eintragungen ‚bei einer Grundschuld‘ ist der Grundschuldbrief nach §41 Abs.1, §42 Satz1 GBO vorzulegen. • Hat sich durch Flurbereinigung der rechtliche Belastungsgegenstand geändert und wird das ersetzende Grundstück unter einer neuen laufenden Nummer als selbständiges Grundstück eingetragen, wird aus der Briefgrundschuld de facto eine Gesamtgrundschuld; dies macht eine Eintragung in Abteilung III erforderlich. • Ist die beanstandete Maßnahme erledigt, kann der Feststellungsantrag nach §62 FamFG fortgeführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, etwa bei konkreter Wiederholungsgefahr. Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen; eine Briefgrundschuld über 51.000 DM lastete auf einem der eingetragenen Grundstücke. Im Flurbereinigungsverfahren wurden vier alte Grundstücke durch vier neue Grundstücke ersetzt; die Flurbereinigungsbehörde beantragte die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte zur Berichtigung die Vorlage des Grundschuldbriefs und erließ eine Zwischenverfügung. Das Oberlandesgericht bestätigte dies und wies die Beschwerde zurück. Nach der Entscheidung legte die Beteiligte zu 1 den Grundschuldbrief vor; das Grundbuchamt trug die neuen Grundstücke ein. Der Beteiligte zu 2 begehrt in der Rechtsbeschwerde die Feststellung, dass ihn die Zwischenverfügung in seinen Rechten verletzt habe. • Die Rechtsbeschwerde war statthaft und konnte nach Erledigung der Hauptsache als Feststellungsantrag nach §62 FamFG fortgeführt werden, weil beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse bestand; er machte Wiederholungsgefahr geltend (in mehreren Fällen wurde die Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen verlangt). • Materiell ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Nach §41 Abs.1, §42 Satz1 GBO ist der Grundschuldbrief vorzulegen, wenn eine Eintragung ‚bei einer Grundschuld‘ erfolgen soll; Eintragungen i.S.v. §41 GBO sind solche, die in Abteilung III unter der Nummer der Grundschuld erfolgen. • Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, ob das belastete Grundstück in rechtlicher Hinsicht unverändert bleibt oder ein anderes selbständiges Grundstück Haftungsgegenstand wird. Früher entschiedener Fall (Flurstückstausch ohne neue laufende Nummer) erforderte keinen Brief, weil das Grundstück grundbuchrechtlich dasselbe blieb. • Hier jedoch sind die ersetzten Grundstücke als neue, selbständige Grundstücke mit eigenen laufenden Nummern in das Bestandsverzeichnis eingetragen (§6 Abs.1 GBV). Dadurch hat sich der Belastungsgegenstand geändert und die Briefgrundschuld erstreckt sich nunmehr (auch) auf andere Grundstücke, so dass die Änderung in Abteilung III zu dokumentieren ist (§11 Abs.3,6 GBV). • Vor diesem Hintergrund war die Vorlage des Grundschuldbriefs zur Sicherstellung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Briefinhalt (§62 GBO) erforderlich. • Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts war somit rechtmäßig; das Beschwerdegericht hat die Verpflichtung zur Vorlage des Briefs zu Recht bejaht. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Das Grundbuchamt durfte die Vorlage des Grundschuldbriefs verlangen, weil durch die Flurbereinigung der Belastungsgegenstand verändert und auf neue, selbständige Grundstücke mit eigenen laufenden Nummern übergegangen ist, was eine Eintragung in Abteilung III erforderlich macht. Die Voraussetzungen für die Fortführung als Feststellungsantrag nach §62 FamFG lagen vor; in der Sache fehlt dem Beschwerdeführer jedoch ein Erfolg, da die Zwischenverfügung materiell rechtsmäßig war. Der Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung wurde daher abgelehnt; das Gericht setzte den Gegenstandswert auf 5.000 € fest.