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Urteil

VII ZR 6/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags kann aus abgetretenem Restwerklohn bestehen, wenn Auftraggeber und Unternehmer übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers ausgegangen sind und durch geänderte Rechtsprechung/Verwaltungspraxis die Gefahr entsteht, dass der Unternehmer als Steuerschuldner herangezogen wird. • § 27 Abs. 19 UStG ist in der einschränkenden Auslegung des BFH verfassungsgemäß und unionsrechtskonform und kann entsprechend auch auf Fälle angewendet werden, in denen der Leistungsempfänger die Steuer von vornherein nicht an das Finanzamt abgeführt hat. • Eine ergänzende Vertragsauslegung kann zugunsten des Unternehmers ergeben, dass statt einer reinen Freistellungsvereinbarung ein Zahlungsanspruch in Höhe der Umsatzsteuer besteht. • Der Zinsanspruch des Klägers richtet sich nach §§ 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 34 EGBGB; eine darüber hinausgehende Verzinsung über acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Abtretung von Restwerklohn begründet Anspruch auf Umsatzsteuerzahlung bei geänderter Steuerschuldnerschaft • Ein Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags kann aus abgetretenem Restwerklohn bestehen, wenn Auftraggeber und Unternehmer übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers ausgegangen sind und durch geänderte Rechtsprechung/Verwaltungspraxis die Gefahr entsteht, dass der Unternehmer als Steuerschuldner herangezogen wird. • § 27 Abs. 19 UStG ist in der einschränkenden Auslegung des BFH verfassungsgemäß und unionsrechtskonform und kann entsprechend auch auf Fälle angewendet werden, in denen der Leistungsempfänger die Steuer von vornherein nicht an das Finanzamt abgeführt hat. • Eine ergänzende Vertragsauslegung kann zugunsten des Unternehmers ergeben, dass statt einer reinen Freistellungsvereinbarung ein Zahlungsanspruch in Höhe der Umsatzsteuer besteht. • Der Zinsanspruch des Klägers richtet sich nach §§ 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 34 EGBGB; eine darüber hinausgehende Verzinsung über acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist nicht begründet. Die Tischlerei A. erbrachte 2011 Innentreppenarbeiten für einen Bauträger (Beklagte) und stellte netto 33.725,44 € in Rechnung; in der Rechnung war ein Hinweis enthalten, dass gemäß früherer Praxis der Bauträger Schuldner der Umsatzsteuer nach § 13b UStG sei. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag, führte die Umsatzsteuer aber nicht an das Finanzamt ab. Nach einer BFH-Entscheidung änderte sich die Verwaltungspraxis; die Bauunternehmerin erstellte auf Veranlassung des Finanzamts eine berichtigte Rechnung und forderte die Umsatzsteuer von 6.215,59 € aus. Die Bauunternehmerin trat ihren Anspruch gemäß § 27 Abs. 19 UStG an den Kläger ab. Der Kläger forderte Zahlung; die Beklagte verweigerte diese und rügte neben der materiellen Unbegründetheit vorsorglich Verjährung. Das Berufungsgericht gab dem Kläger teilweise Recht; der BGH bestätigte den Anspruch, reduzierte aber die gewährten Zinsen. • Der Kläger ist Inhaber des abgetretenen Restwerklohnanspruchs; die Wirksamkeit der Abtretung ist nicht entgegenstehend zu verneinen und jedenfalls nicht von einer abweichenden Auslegung des § 27 Abs. 19 UStG abhängig. • § 27 Abs. 19 UStG ist in der vom BFH entwickelten einschränkenden Auslegung verfassungsgemäß und unionsrechtskonform; die Vorschrift kann entsprechend auch auf Fälle angewandt werden, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nicht entrichtet hat, weil die Interessenlage vergleichbar ist. • Die ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig und ergab hier, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, der Bauträger trage wirtschaftlich die Umsatzsteuer; jedoch fehlte eine Regelung für den Fall, dass der Unternehmer wegen geänderter Praxis selbst herangezogen wird, sodass zugunsten des Unternehmers ein Zahlungsanspruch anzunehmen ist. • Die an Zahlungs statt wirkende Abtretung nach § 27 Abs. 19 UStG führt nur gegenüber der Finanzverwaltung zur Erledigung des Steueranspruchs; sie beseitigt nicht den zivilrechtlichen Anspruch der Bauunternehmerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags. • Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt: Die Verjährungsfrist begann erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr der Heranziehung des Unternehmers als Steuerschuldner ernsthaft zu erwarten war; unter Annahme des frühestmöglichen Zeitpunkts (BFH-Urteil 22.8.2013) war die Klageerhebung 2016 noch fristgerecht. • Der Zinsanspruch kann lediglich in Höhe nach den Voraussetzungen des Verzugs nach §§ 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 34 EGBGB geltend gemacht werden; eine Verzinsung über acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz war nicht begründet. Der Kläger (als Abtretungsempfänger der Tischlerei) hat Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags in Höhe von 6.215,59 € gegen die Beklagte. Die Abtretung des Restwerklohnanspruchs war wirksam und begründet einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch, weil beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen waren und durch die Rechtsprechungs- und Verwaltungslage die Gefahr der Heranziehung des Unternehmers als Steuerschuldner eingetreten ist. Die Klage war nicht verjährt, da die Anspruchsentstehung erst mit dem Eintritt dieser Gefahr zu datieren ist. Die vom Berufungsgericht zugesprochenen Zinsen wurden nur insoweit bestätigt, als sie den gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 34 EGBGB entsprechen; eine weitergehende Zinsforderung wurde aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.