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Beschluss

XII ZB 489/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Angehöriger ist nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur dann zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung befugt, wenn er tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. • Die bloße Anregung zur Einleitung eines amtswegigen Betreuungsverfahrens begründet keine Beteiligtenstellung. • Eine nachträgliche Beteiligung im Beschwerdeverfahren kann die fehlende Erstbeteiligung nicht heilen; Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses begründet keine Beschwerdebefugnis.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdebefugnis ohne Erstbeteiligung in amtswegigem Betreuungsverfahren • Ein Angehöriger ist nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur dann zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung befugt, wenn er tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. • Die bloße Anregung zur Einleitung eines amtswegigen Betreuungsverfahrens begründet keine Beteiligtenstellung. • Eine nachträgliche Beteiligung im Beschwerdeverfahren kann die fehlende Erstbeteiligung nicht heilen; Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses begründet keine Beschwerdebefugnis. Eine 86-jährige Betroffene hatte ihrer Tochter am 2.8.2010 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Auf Anregung einer Pflegekraft und später des Sohnes leitete das Amtsgericht ein Verfahren zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung ein und forderte die Betreuungsbehörde zur Sachverhaltsaufklärung auf. Das Amtsgericht lehnte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ab, weil die gegen die Tochter erhobenen Vorwürfe ausgeräumt waren. Der Sohn legte Beschwerde ein; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Der Sohn wandte sich mit Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. • Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Entscheidende Norm: § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sowie Regelungen über das amtswegige Verfahren (§ 7 FamFG). • Für die Beschwerdebefugnis kommt es darauf an, ob der Angehörige im ersten Rechtszug beteiligt worden ist; eine bloße Anregung zur Einleitung des Verfahrens begründet keine Beteiligtenstellung. • Eine konkludente Hinzuziehung kann ausreichen, etwa durch Übersenden von Schriftstücken oder Ladung zu Terminen; im vorliegenden Fall war der Sohn jedoch nicht beteiligt: ihm wurden weder Stellungnahmen, die Bestellung der Verfahrenspflegerin noch deren Stellungnahme übersandt, und er wurde nicht angehört. • Telefonischer Kontakt der Betreuungsbehörde oder die spätere Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses begründen keine Erstbeteiligung, weil nur Beteiligung Bedeutung hat, die Einfluss auf das Verfahren ermöglicht. • Eine nachträgliche Beteiligung im Beschwerdeverfahren kann die fehlende Erstbeteiligung nicht rückwirkend ersetzen; somit fehlte dem Sohn die Beschwerdebefugnis im erstinstanzlichen Verfahren. Die Rechtsbeschwerde des Sohnes wurde zurückgewiesen, da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen ist und deshalb nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG keine Beschwerdebefugnis hatte. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts bleiben bestehen; das Landgericht hat zutreffend auf fehlende Beschwerdebefugnis erkannt. Eine nachträgliche Beteiligung oder bloße Verfahrensanregungen können die notwendige Erstbeteiligung nicht ersetzen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei und der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde mit 5.000 € angegeben.