Entscheidung
2 StR 521/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220119B2STR521
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220119B2STR521.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 521/18 vom 22. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 22. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 18. Mai 2018, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) hinsichtlich der Einziehung von 360 €, b) soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der An- geklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) verurteilt ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „Verstoß gegen das Waffengesetz (unerlaubten Waffenbesitzes)“ zu einer Frei- 1 - 3 - heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung von 2.062,38 g Marihuana, zwei Schlagringen sowie 360 € ange- ordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuld- und Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Beden- ken. Jedoch hat der Senat den Tenor des Urteils neu gefasst. Soweit der Ange- klagte nach dem Waffengesetz strafbar ist, bedarf es der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO); der bloße Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz genügt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 – 3 StR 115/18, juris Rn. 2; vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN). 2. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts hält sachlich-recht- licher Überprüfung nur teilweise stand. Während die Entscheidung zur Einzie- hung des sichergestellten Marihuanas und der Schlagringe rechtsfehlerfrei be- gründet ist, hat diese hinsichtlich der ebenfalls eingezogenen 360 € keinen Be- stand. Die von der Strafkammer vorgenommene Einziehung als Tatertrag „im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB“ ist nicht belegt, denn den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, dass dieser Betrag dem Angeklagten aus der ausgeurteilten Tat (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 40. Edition, § 73 Rn. 7; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 30), mithin dem allein festgestellten unerlaub- ten Handel von, vollständig sichergestellten, 2.062,38 g Marihuana, zugeflossen ist. Dass die 360 €, was angesichts der festgestellten Stückelung und der Auf- findesituation als gefaltete Geldscheine in der Nähe des portionierten Marihua- nas naheliegen könnte, aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften des 2 3 - 4 - Angeklagten stammten, und daher möglicherweise der erweiterten Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB unterfielen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. 3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet zudem, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht in den Blick genommen hat, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Nach den Feststellungen konsumier- te der 23-jährige Angeklagte seit fünf Jahren regelmäßig Marihuana, zuletzt mehrere Joints pro Tag. Er wollte, nach seiner aus Sicht der Strafkammer glaubhaften Einlassung, mit der Tat seinen Eigenkonsum finanzieren. Einer re- gulären Berufstätigkeit ging er nicht nach und war verschuldet. Er hatte zwar seit seiner Inhaftierung keinen Betäubungsmittelkonsum, während der Haft sich aber bei einer Selbsthilfegruppe angemeldet, die er alle zwei Wochen besuchte, um sich auf eine Therapie vorzubereiten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich die fehlende Erör- terung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als rechtsfehlerhaft. Soweit die Strafkammer § 64 Satz 1 StGB mög- licherweise deswegen nicht erkennbar geprüft hat, weil der Angeklagte nach seinen Angaben seit seiner Inhaftierung nicht mehr konsumierte, hätte sie der Beurteilung ein zu enges Verständnis des Hangs zugrunde gelegt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. November 2018 – 1 StR 481/18, juris Rn. 4; vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 408/16, juris Rn. 6, jeweils mwN). Ein sympto- matischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der Anlasstat liegt bei De- likten, die – wie hier – begangen werden, um den Drogenkonsum zu finanzie- ren, in besonderer Weise nahe (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 3 StR 14/18, juris Rn. 4 jeweils mwN). Den Urteilsgründen lassen sich auch keine Umstände entnehmen, welche die Prognose zuließen, 4 5 - 5 - dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht bestehe. Hiergegen spricht bereits, dass der Angeklagte während seiner Inhaftierung an einer Selbsthilfegruppe teilnahm, um sich auf eine Therapie vorzubereiten. 4. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt bedarf daher, ebenso wie eine mögliche Einziehung der 360 €, neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ent- gegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 4 StR 276/18, juris Rn. 9 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 509/18, juris Rn. 3 mwN). Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 6