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Entscheidung

II ZR 179/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220119BIIZR179
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220119BIIZR179.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 179/17 vom 22. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Nebenintervenientin des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseati- schen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2017 wird zurückgewie- sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese- henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zu- lassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grund- sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5, die in diesem Umfang auch die durch die Nebeninterven- tion verursachten Kosten zu tragen hat, und die Nebeninter- venientin des Beklagten zu 4/5 (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.500.000 € festgesetzt. Der Streitwert der Feststellungsklage und der Wert der Beschwer sind im Hinblick auf die vom Be- klagten behaupteten Gegenforderungen nach dem Betrag festzusetzen, der bei einer Verteilung der um die Gegenforde- - 3 - rungen erhöhten Masse für die Forderung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99, ZIP 2000, 237, 238). Diesen Betrag hat das Berufungsgericht mit 80 % der ur- sprünglichen Klageforderung angenommen, aber unberück- sichtigt gelassen, dass der Beklagte nur in Höhe von 765.868,67 € (eigene) Gegenforderungen der Schuldnerin aus abgetretenem Recht behauptet und allenfalls in diesem Um- fang eine Erhöhung der Teilungsmasse möglich ist. An- knüpfend an die Schätzungsgrundlagen des Berufungsge- richts im Übrigen, die von den Beteiligten des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens nicht bezweifelt werden, geht der - 4 - Senat von der Erwartung einer Quote in Höhe von 50 % der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung aus. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2010 - 409 O 107/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2017 - 11 U 168/10 -