Entscheidung
2 StR 525/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR525
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR525.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 525/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag – am 23. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. April 2018 wird – soweit es die- sen Angeklagten betrifft – von der Einziehung von Wertersatz i.H.v. 4.135 Euro abgesehen; diese entfällt, soweit sie sich gegen den Angeklagten A. richtet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheits- strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 4.135 Euro gegen ihn sowie seine beiden Mitangeklagten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemei- ne Sachrüge gestützten Revision. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insofern bestehen erhebliche Beden- 1 2 - 3 - ken, ob der am Tatort nicht präsent gewesene Angeklagte die tatsächliche Ver- fügungsgewalt über die von den Mitangeklagten erbeuteten Gelder und Schmuckstücke erlangt hatte. Über eine etwaige Beuteteilung lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils nichts entnehmen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Zeng Grube Schmidt 3 4