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Entscheidung

5 StR 556/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230119B5STR556
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230119B5STR556.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 556/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 gemäß § 206a StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht Flensburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Ju- ni 2018 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil hat er die Ver- letzung materiellen Rechts gerügt. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte am 27. November 2018 verstorben. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshinder- nisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18). Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfah- renshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Kosten des 1 2 3 - 3 - Verfahrens gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Aus- lagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis einge- treten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, er- scheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18). Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendi- gen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht, ohne dass dies in der Beschlussformel besonders auszusprechen ist (vgl. BGH aaO mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher