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Leitsatz

XII ZR 71/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230119UXIIZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230119UXIIZR71.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 71/18 Verkündet am: 23. Januar 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2; BGB § 242 A a) Dem vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind kann gegen die Reproduktionsklinik ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben fol- gender Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen. Dass unter Geltung des DDR-Rechts dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert werden konnte, steht dem nicht entgegen (Fortführung von Senats- urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642). b) Ob es der Reproduktionsklinik zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezoge- ne, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtli- chen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden; gegenüber diesen wird der Rechts- position des Kindes allerdings regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642). BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XII ZR 71/18 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Dezember 1990 ehelich geborene Klägerin begehrt von dem be- klagten, in den neuen Bundesländern ansässigen Klinikum Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angabe der Personalien des Samen- spenders. Die Mutter der Klägerin wurde ab Mitte 1989 wegen ihres Kinderwunschs durch den Rechtsvorgänger des Beklagten behandelt. Mit notarieller Urkunde vom 11. Juli 1989 erklärten die Mutter der Klägerin und ihr damaliger Ehemann, dass das aus der Behandlung hervorgehende Kind in jeder Beziehung und mit allen sich ergebenden rechtlichen Folgen das gemeinsame, aus der Ehe her- vorgegangene Kind sein solle. Am 27. April 1990 wurde an der Mutter der Klä- 1 2 - 3 - gerin eine künstliche heterologe Insemination vorgenommen, die zur Schwan- gerschaft und zur Geburt der Klägerin führte. Dem Samenspender hatte die Klinik Anonymität zugesichert. Im Jahr 2013 erfuhr die Klägerin von den Umständen ihrer Zeugung und verlangte vom Beklagten Auskunft über die Personalien des Samenspenders. Der Beklagte wandte sich an den Samenspender, der ihm untersagte, seine Identität gegenüber der Klägerin preiszugeben. Die Eltern der Klägerin befreiten den Beklagten von der ärztlichen Schweigepflicht. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Auskunft über die Identität des Samenspenders hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zwar bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine rechtliche Sonderverbindung, weil die Klägerin in die vertragliche Beziehung nach dem Recht der ehemaligen DDR zwischen ihrer Mutter und dem Klinikum wirksam einbezogen worden und § 242 BGB auf solche Verträge anzuwenden sei. Die Klägerin habe auch ein konkretes Bedürfnis an der Auskunftserteilung und kei- ne anderweitige Möglichkeit der Auskunftserlangung. Die Erteilung der Auskunft 3 4 5 6 7 - 4 - sei dem Beklagten aber nicht zumutbar, da die Rechte des Beklagten unter Be- rücksichtigung der Interessen des Samenspenders die Belange der Klägerin überwögen. Es komme dabei nicht darauf an, dass der Beklagte sich nicht auf Art. 12 GG berufen könne, weil die Berufsfreiheit durch die Pflicht zur Offenba- rung nicht eingeschränkt würde. Der Beklagte sei auch nicht Schadensersatz- ansprüchen des Samenspenders ausgesetzt, weil er wirksam Anonymität habe zusichern können. Denn nach dem Rechtsverständnis der ehemaligen DDR sei die strikt zu wahrende Anonymität eine der Grundlagen der Samenspende ge- wesen. Die ärztliche Schweigepflicht stehe der Auskunftspflicht ebenfalls nicht entgegen. Der Auskunftsanspruch werde aber durch das rechtlich geschützte Inte- resse des Samenspenders ausgeschlossen, der sich anders als nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf die Einhaltung der Schweigepflicht habe verlassen können und daher auch noch verlassen dürfe. Die in der ehe- maligen DDR bestehende Anonymität habe sowohl den Samenspender vor möglichen Unterhaltsansprüchen als auch die rechtlichen Eltern und die Kinder vor möglichen Ansprüchen des biologischen Vaters schützen wollen. Dies sei unter anderem dadurch sichergestellt worden, dass das Recht der Eltern zur Vaterschaftsanfechtung ebenso wie eine nachträgliche Vaterschaftsanerken- nung des Samenspenders ausgeschlossen gewesen sei. Mit einer Anerken- nung des Auskunftsrechts würde die rechtlich geschützte Anonymität rückwir- kend aufgehoben und in einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegrif- fen. 8 - 5 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch lässt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht verneinen. 1. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Per- sönlichkeitsrecht umfasst und genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht aber keinen Anspruch auf Ver- schaffung solcher Kenntnisse, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlang- barer Informationen durch staatliche Organe schützen. Im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten bedarf es dagegen einer zivilrechtlichen Anspruchsgrund- lage, um eine entsprechende Auskunft verlangen zu können (BVerfGE 117, 202 = FamRZ 2007, 441, 442 f. mwN; BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 870; BVerfGE 90, 263 = FamRZ 1994, 881, 882; BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255, 257 ff.; Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7 f. mwN). 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die begehrte Aus- kunft kann sich aber aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zu- zubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung sei- ner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderli- chen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 204, 9 10 11 12 - 6 - 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 10 mwN; vgl. auch BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 39). a) Die erforderliche Sonderverbindung (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 12 mwN) folgt aus dem Behandlungsverhältnis zwi- schen der Mutter der Klägerin und der Rechtsvorgängerin des Beklagten, das auch Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin entfaltet. aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bleibt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB für dieses vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandene Schuldverhältnis das Recht der ehemaligen DDR maßgebend. Die danach ge- botene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berück- sichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgelten- de Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR ange- wendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - NJW-RR 2005, 1044, 1045 mwN und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1792, 1793). bb) Nach dem mithin anwendbaren Recht der ehemaligen DDR begrün- det das Behandlungsverhältnis zur künstlichen heterologen Befruchtung ein Rechtsverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes und - mit seiner Geburt - zwischen diesem und dem Behandler eine rechtliche Son- derbeziehung, die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines Sa- menspenders gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann. (1) Das der ärztlichen Behandlung zugrunde liegende Rechtsverhältnis war im Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR (ZGB) nicht ausdrücklich geregelt. Es wurde aber von der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR und - diesem folgend - von der Literatur als Vertrag sui generis bzw. Rechtsverhält- nis eigener Art in Gestalt des medizinischen Betreuungsverhältnisses qualifi- 13 14 15 16 - 7 - ziert (OG DDR NJ 1989, 119, 120; Göhring NJ 1979, 136, 137; Gürtler/ Mandel/Rothe Rechtsprinzipien im Gesundheitswesen S. 131; vgl. auch BGHZ 168, 134 = NJW 2006, 3636 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW 2000, 1500, 1501 mwN). Die Verletzung von aus dem Vertrag folgenden Pflichten durch den Be- handler konnte zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 82 ff. und 330 ff. ZGB führen (OG DDR NJ 1989, 119, 120; ZGB Kommentar 2. Aufl. § 197 Anm. 3; vgl. auch BGHZ 168, 134 = NJW 2006, 3636 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW 2000, 1500, 1501 mwN). (2) Bei Verträgen, nach deren Zweck die Leistung auch einem anderen dienen sollte, war der Leistende gemäß § 83 Abs. 3 ZGB diesem gegenüber für Pflichtverletzungen ebenso verantwortlich wie seinem Vertragspartner. Die Schutzwirkungen der materiellen Verantwortlichkeit aus zivilrechtlichen Verträ- gen wurden dadurch auf Personen ausgedehnt, die nicht selbst Partner des Rechtsverhältnisses waren. Die geschützten Personen konnten materielle Fol- gen von Vertragsverletzungen auf Grund des Vertrags unmittelbar gegen den Pflichtverletzer geltend machen, obgleich sie sonst keine weiteren Rechte und keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis hatten (ZGB Kommentar 2. Aufl. § 82 Anm. 3). Zur ordnungsgemäßen Vornahme einer heterologen Insemination gehörte aber auch nach dem in der DDR geltenden Recht unter anderem die sachgemäße Untersuchung des Spenders. Körper- und Gesundheitsschäden des Kindes, die auf Körperfehlern oder Gesundheitsstörungen des Spenders beruhten, deren Feststellung bei sachgemäßer Untersuchung möglich gewesen wäre und zum Ausschluss des Spenders hätte führen müssen, konnten daher Schadensersatzleistungen auslösen (Keune/Rothe/Hagen Zentralblatt für Gy- näkologie 1976, 1479, 1482). Nicht anders als bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach bundesdeutschem Recht (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 17 18 - 8 - 2015, 642 Rn. 14 f. mwN) konnte die Verletzung von aus dem Behandlungsver- hältnis folgenden, auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes dienenden Pflichten direkte Ansprüche zwischen dem ärztlichen Behandler und dem Kind begründen. (3) Nach der Senatsrechtsprechung ist die damit bestehende Rechtsbe- ziehung als Sonderverbindung geeignet, die Grundlage für einen aus Treu und Glauben folgenden Auskunftsanspruch der Klägerin über die Identität des Sa- menspenders zu bilden (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 17 ff. mwN). Dabei kann dahinstehen, ob auch insoweit - also für Ansprüche wie den der Klägerin, die erst nach dem Beitritt entstehen können - das Recht der ehe- maligen DDR maßgeblich ist. Denn der in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz von Treu und Glauben ist als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnun- gen immanent, so dass die aus ihm abgeleiteten Rechtsinstitute auch auf vor dem Beitritt geschlossene Verträge anzuwenden sind (BGHZ 120, 10 = NJW 1993, 259, 261 f.; vgl. auch BGHZ 124, 321 = NJW 1994, 655, 656 f.; Palandt/ Ellenberger Palandt-Archiv Teil II Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 10 mwN). (4) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, aufgrund von Erklärungen, die die rechtlichen Eltern der Klägerin zur Anonymität des Samen- spenders abgegeben hätten, sei diese Sonderverbindung nicht als Grundlage für den Auskunftsanspruch der Klägerin geeignet. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit den zur Akte gereichten Schriftstücken - bereits nicht festgestellt, dass die rechtlichen Eltern der Klägerin auf Auskunftsansprüche zur Identität des Samenspenders verzichtet haben. Ein solcher von den Eltern im eigenen Namen abgegebener Verzicht würde zudem weder für die Klägerin wirken noch hätte er eine anderweitig ihr 19 20 21 22 - 9 - Informationsrecht einschränkende Folge. Der Auskunftsanspruch des Kindes besteht unabhängig vom Auskunftsanspruch seiner Eltern und damit unabhän- gig von der Wirksamkeit des von diesen erklärten Verzichts (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 63). Im Übrigen wäre ein von den Eltern zum Nachteil des Kindes erklärter Verzicht mit Blick auf dessen verfassungs- rechtlich geschützte Rechtsposition unabhängig davon, inwieweit die Rechts- ordnung der ehemaligen DDR eine derartige Erklärung zuließ, nicht wirksam (vgl. BGH Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - NJW-RR 2005, 1044, 1045 mwN und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1792, 1793). b) Die Klägerin hat ein konkretes Bedürfnis für die Information über die Identität des Samenspenders. Sie ist auf die Auskunft des Beklagten angewie- sen, um ihr höchstpersönliches Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung und da- mit ihr verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 34 mwN). Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin in entschuldbarer Wei- se über die Identität des Samenspenders im Ungewissen und der Beklagte als Verpflichteter grundsätzlich in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ebenfalls unstreitig, dass die Klägerin durch die Samenspende mittels künstlicher heterologer Inse- mination gezeugt worden ist. Das Bedürfnis der Klägerin für die begehrte Auskunft ist auch nicht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Ab- stammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (Samen- spenderregistergesetz - SaRegG; BGBl. I 2413) am 1. Juli 2018 entfallen. Zwar gewährt § 10 Abs. 1 Satz 1 SaRegG einer Person, die vermutet, durch hetero- 23 24 25 - 10 - loge Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Be- fruchtung gezeugt worden zu sein, einen Anspruch auf Auskunft aus dem Sa- menspenderregister gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische Doku- mentation und Information und damit grundsätzlich einen einfachen Weg auf Erlangung der fraglichen Informationen. Hiervon erfasst sind aber nicht soge- nannte Altfälle, in denen die künstliche heterologe Befruchtung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Denn insoweit sind nach § 13 Abs. 3 und 4 SaRegG die Entnahmeeinrichtungen bzw. die Einrichtungen der medizinischen Versor- gung, die Samen verwendet haben, nicht zur Übermittlung der Daten an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information, sondern le- diglich zur selbständigen Aufbewahrung der Daten verpflichtet (vgl. auch Helms FamRZ 2017, 1537, 1540). c) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht von einer Unzumut- barkeit der Auskunftserteilung für den Beklagten ausgegangen werden. aa) Ob es dem behandelnden Arzt zumutbar ist, einem mittels künstli- cher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezoge- ne, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtli- chen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Im Rahmen dieser Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 40 mwN). (1) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die 26 27 28 - 11 - Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüssel- stellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft ein- nehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eige- nen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klä- ren, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Dieser Rechts- position wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 41 f. mwN). (2) Dem stehen andererseits die (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber. Keine maßgebliche Bedeutung erlangt hierbei regelmäßig die Berufs- ausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des Reproduktionsmediziners, weil schon nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die Auskunftspflicht dessen Be- rufsausübung spürbar eingeschränkt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 44 f. mwN). Zu berücksichtigen ist hingegen die ärztliche Schweigepflicht, deren Verletzung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu straf- rechtlichen Konsequenzen für ihn führen kann. Für sich genommen kann sie den Auskunftsanspruch des Kindes allerdings nicht hindern, weil aus dem zivil- rechtlichen Anspruch des Kindes grundsätzlich eine Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht des Behandlers folgt, die der Auskunftserteilung an das Kind die 29 30 - 12 - strafrechtliche Relevanz nimmt (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 49 f. mwN). Im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht sind jedoch auch die grundrechtlich geschützten Positionen derjenigen Dritten - also des Samenspenders und der den Behandlungsvertrag schließenden Eltern - in die Abwägung einzubeziehen, deren Schutz die ärztliche Schweigepflicht dienen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 49). Hinsichtlich des Samenspenders kommt insoweit sein ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterfallendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Soweit ihm keine Anonymität zugesichert worden ist, hat er sich des Schutzes dieses Rechts allerdings durch sein unter diesen Voraussetzungen erteiltes Einverständnis mit der Samenspende begeben. Aber auch bei Anonymitätszu- sicherung wird dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen. Denn der Samenspender hat sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Le- bens beteiligt und trägt hierfür eine soziale und ethische Verantwortung, die bei der Abwägung zugunsten des die Auskunft begehrenden Kindes streitet (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 51 ff. mwN). Aus dem all- gemeinen Persönlichkeitsrecht des Samenspenders kann sich auch im Übrigen ein geschütztes rechtliches Interesse ergeben, das gegen die Rechtsposition des Kindes abzuwägen ist, wobei allerdings seine wirtschaftlichen Interessen nicht maßgeblich sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 55 f. mwN). Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht des Arztes können bei der Abwägung schließlich auch die Rechtspositionen der Kindeseltern in Betracht zu ziehen sein, wobei sich hieraus aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben wird, der dem Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Her- 31 32 - 13 - kunft entgegensteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 59 f.). bb) Nach diesen rechtlichen Maßgaben führt die Gesamtabwägung je- denfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht dazu, dass dem Beklagten die Auskunftserteilung unzumutbar ist. (1) Diesem Ergebnis steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR - anders als in den seit dem Jahr 1985 für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Richtlinien der Bun- desärztekammer (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 45 f. mwN) - der Arzt dem Samenspender Anonymität zusichern konnte. Die Anonymitätszusicherung war zwar nicht in dem in der ehemaligen DDR gel- tenden Recht gesetzlich verankert, widersprach diesem aber auch nicht (vgl. Keune/Rothe/Hagen Zentralblatt für Gynäkologie 1976, 1479, 1481 f.). Vielmehr entsprach sie dem "Vorschlag für eine Richtlinie zur Durchführung der artefiziel- len donogenen Insemination" (vgl. Dt. Gesundh.-Wesen 1983, 860 ff. unter 4.5.2.) und den "Empfehlungen zur klinischen Anwendung der In-vitro- Fertilisation (IVF) und des Embryotransfers (ET) beim Menschen" (vgl. Eser/ Koch/Wiesenbart Regelungen der Fortpflanzungsmedizin und Humangenetik S. 164 f.). Die Zulässigkeit einer strikten Anonymitätszusage kann schon deshalb keine den Auskunftsanspruch des Kindes hindernde Wirkung entfalten, weil sie das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kin- des mit dem daraus folgenden Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung vollständig unberücksichtigt ließ und insoweit nicht mit dem Grundgesetz ver- einbar ist. Dies aber steht einer Anwendung des DDR-Rechts entgegen (vgl. BGH Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - NJW-RR 2005, 1044, 1045 mwN 33 34 35 - 14 - und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1792, 1793). Bedenken mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot ergeben sich schon deswegen nicht, weil dieses das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechen- barkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte schützt (BVerfG WM 2006, 2019). Ein solcher Vertrauensschutz steht aber bei einer Berufung auf die (in- soweit) nicht dem Grundgesetz entsprechende Rechtslage in der ehemaligen DDR nicht in Rede. Die damit unwirksame Zusicherung der Anonymität ist auch nicht geeig- net, Schadensersatzansprüche des Samenspenders gegenüber dem Beklagten zu begründen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann dem Be- klagten wegen der zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Rechtslage keine Pflichtwidrigkeit aufgrund der Zusicherung vorgeworfen werden. (2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Samenspen- ders und sein Vertrauen auf die Anonymitätszusage führen für sich genommen ebenfalls nicht dazu, dass die zur Zumutbarkeit der Auskunftserteilung erforder- liche Gesamtabwägung zum Nachteil der Klägerin ausfällt. Denn er befindet sich letztlich in keiner anderen Situation als der Samenspender, der auf die be- reits bei ihrer Erteilung rechtlich unzutreffende Anonymitätszusage vertraut hat und vertrauen durfte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 54 mwN). Irgendwelche darüber hinausgehenden Belange des Samen- spenders, die ausnahmsweise seinem Interesse an der Wahrung seiner Ano- nymität ein besonderes Gewicht verleihen könnten, hat der Beklagte bislang nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er sich unter Vorlage eines anonymisierten Schreibens des Samenspenders nur darauf berufen, dieser habe der Aus- kunftserteilung widersprochen. 36 37 - 15 - Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Samenspender nicht zu besorgen hat, rechtliche Verantwortung für die Klägerin übernehmen zu müssen. Denn schon die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 und 3 BGB ist für alle Anfechtungsberechtigten abgelaufen. (3) Schließlich sind die Kindeseltern mit der Auskunftserteilung einver- standen und haben den Beklagten von der ärztlichen Schweigepflicht entbun- den. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentschei- dung reif ist. 38 39 40 - 16 - Das Berufungsgericht, das das Bestehen des Auskunftsanspruchs bis- lang zu Unrecht allein mit Blick auf die von der in der ehemaligen DDR gelten- den Rechtslage gedeckte Anonymitätszusage verneint hat, wird dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, ergänzend zu rechtlich relevanten Belangen des Samenspenders vorzutragen. Im Anschluss daran wird es insbesondere die Gesamtabwägung zur Zumutbarkeit der Auskunftserteilung unter Berücksichti- gung der vorstehenden Maßgaben erneut vorzunehmen haben. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 18.07.2017 - 102 C 6071/16 - LG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2018 - 3 S 390/17 - 41