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Entscheidung

1 StR 616/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240119B1STR616
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240119B1STR616.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 616/18 vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die Verwertung von Urkunden im Selbstleseverfahren beanstandet, weil die Feststellung zum Ab- schluss des Selbstleseverfahrens insoweit fehle, dass auch der Vorsitzende vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen habe (Inbegriffsrüge, § 261 iVm § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO), hat keinen Erfolg. Das Urteil beruht jedenfalls nicht gemäß § 337 Abs. 1 StPO auf diesem durch das Protokoll bewiesenen Verstoß (§§ 274, 273 Abs. 1 Satz 1 StPO; zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Fest- stellung, die nicht alle Richter einbezieht: BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, NStZ 2011, 533; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 706/13, wistra 2014, 283 und vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09, wistra 2010, 31, 32). Denn bereits die Geständnisse der drei Angeklagten tragen die Feststellungen; zudem werden jene durch die Vernehmungen der Ermittlungsbeamten bestä- tigt. Die beiden Betrugsserien setzen weder in tatsächlicher noch rechtlicher - 3 - Hinsicht das genaue Verständnis von umfangreichen oder besonders schwieri- gen Unterlagen voraus. Auch ist kein Grund ersichtlich, warum die Angeklagten aus ihrer Erinnerung das Zahlenmaterial nicht hätten bestätigen können. Be- züglich der Straftaten des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB) haben die Angeklagten ebenfalls glaubhaft eingeräumt, dass es sich dabei um Totalfälschungen handelte. 2. Hinsichtlich der Ablehnung eines Hanges im Sinne von § 64 StGB hat das Landgericht maßgeblich auf die Ausführungen des Sachverständigen ab- gestellt. Hierin ist gleichfalls kein Rechtsfehler zu erkennen. Raum Jäger Bär Hohoff Leplow