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Entscheidung

5 StR 559/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR559
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR559.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 559/18 vom 24. Januar 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Dresden vom 27. Juni 2018 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus untergebracht. Dessen gegen das Urteil gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: a) Tat 1: Im November 2017 entzündete der aus Zentralafrika stammende Be- schuldigte in seinem Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft einen Koffer mit Kleidung und Papieren sowie das von ihm getragene T-Shirt. Er nahm zumin- dest billigend in Kauf, dass sich das Feuer auf das Zimmer ausbreiten und die 1 2 3 4 - 3 - Rauch- und Rußgase gesundheitliche Beeinträchtigungen der rund 150 Be- wohner verursachen könnten. Sicherheitsbedienstete löschten den Brand. Der Beschuldigte hatte bei deren Eintreffen apathisch im Zimmer gestanden und etwas gemurmelt. Er stieg auf die Heizung und wollte nach dem Eindruck der Bediensteten aus dem Fenster springen, was diese verhinderten. b) Tat 2: Anfang Dezember 2017 schloss sich der Beschuldigte in seinem Zimmer in einer anderen Asylbewerberunterkunft ein und entzündete die Sitzfläche ei- nes Stuhls sowie die Bettmatratze. Das Bett verbrannte bis auf das Metallge- stell, der Stuhl wurde zerstört. Die hinzukommenden Bediensteten fragte der Beschuldigte, was sie hier wollten, und ging nicht beiseite. Ein Bediensteter be- sprühte ihn deshalb mit dem Feuerlöscher. Der Beschuldigte steckte sich eine Zigarette an und ging in die 2. Etage. Er bezeichnete Bedienstete als „Arschlö- cher“, die ihn in Ruhe lassen sollten. Später wurde er aufgrund einer Kohlen- monoxidvergiftung bewusstlos in der 2. Etage gefunden und ins Krankenhaus verbracht. Während der Fahrt war er apathisch, reagierte kaum auf Ansprache und murmelte Unverständliches. Im Krankenhaus machte er einen verwirrten Eindruck. Er behauptete, dass ihm etwas durch die Haare laufe. Dann sprang er plötzlich auf, tanzte auf dem Bett und rief „heute Disko“ und „heute bin ich glücklich“. Dem Arzt sagte er, dass er Hunde, Katzen und Löwen essen und mit der Straßenbahn nach China fahren wolle. Er versuchte, sich Kaffee über den Kopf zu schütten. Am Gebäude entstand ein Sachschaden von 40.748,31 €. Der Wohn- raum des Beschuldigten war zur Zeit der Urteilsverkündung nicht wieder be- wohnbar. 5 6 7 - 4 - 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass der Beschuldigte bei den Taten wegen einer paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage gewesen sei, „das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Ein- sicht zu handeln“. Aufgrund des Defekts sei von einer Aufhebung der Steue- rungsfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte habe es offensichtlich nicht ver- mocht, „die Ereignisse am 06.11.2017 und 01.12.2017 sachgerecht zu erfassen und in adäquater Weise zu reagieren“. Die Taten seien Ausfluss seiner krank- heitsbedingten Angst vor jungen Männern, die ihm das Jugendamt zu dem Zweck geschickt habe, mit ihm „Sex zu machen“. 3. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bereits das Vorlie- gen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie ist nicht hinrei- chend belegt. a) Die beweiswürdigenden Ausführungen der Strafkammer zum Vorhan- densein von Wahnsymptomen begegnen auch eingedenk des insoweit einge- schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs durchgreifenden Rechts- bedenken. aa) Zu Tat 2 hatte der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren angegeben, er habe eine Flasche Wodka getrunken und dann „den Kopf verloren“. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hat er bekundet, dass vor der Tat ein Deutscher und ein Araber gekommen seien, die „mit ihm Sex machen“ wollten. Eine Würdi- gung des Wechsels des Einlassungsverhaltens in diesem nach Auffassung des Landgerichts zentralen Punkt lässt das angefochtene Urteil vermissen. Eine solche wäre jedoch umso mehr geboten gewesen, als beim Beschuldigten nach den Taten weder eine Blut- noch eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt wor- den ist. Dass der Polizeibeamte nach Tat 2 keinen Alkoholgeruch im Atem des Beschuldigten wahrgenommen hat, ist dabei kein sicheres Beweisanzeichen für 8 9 10 11 - 5 - eine nicht vorhandene Alkoholintoxikation. Denn das Fehlen einer „Alkoholfah- ne“ kann gerade bei Konsum von Wodka durch dessen geringen Eigengeruch bedingt sein (vgl. Dettmeyer/Schütz/Verhoff Rechtsmedizin, 2. Aufl., S. 167; siehe auch LK-StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 122). Die Beweiswürdigung ist deshalb lückenhaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. August 1995 – 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6; vom 6. November 2003 – 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88; BGH, Urteil vom 21. November 2017 – 1 StR 261/17 Rn. 26). bb) Der Senat versteht die Urteilsgründe ferner dahin, dass der Beschul- digte den nach Tat 1 hinzukommenden Polizeibeamten erklärt hat, er habe sich umbringen wollen, weil „er den Kopf verloren“ habe. In der Hauptverhandlung hat er geäußert, zuvor viel Alkohol getrunken zu haben. Es versteht sich da- nach nicht von selbst, dass er durch die Tat versucht haben könnte, seiner „ihn überflutenden Angst“ vor jungen Männern mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten zu begegnen. b) Das Landgericht setzt sich darüber hinaus unzureichend mit dem Um- stand auseinander, dass nach den Erzählungen des Beschuldigten bis zu sei- nem Eintreffen in Deutschland keinerlei Wahngedanken bei ihm aufgetreten sind. Die vom Sachverständigen hierfür gegebene und von der Strafkammer übernommene Begründung, dass „Psychosen üblicherweise nicht in Kriegsge- bieten bei bestehendem Krieg ausbrechen, sondern erst zu einem Zeitpunkt, in dem sich die äußere Situation entspannt“ habe, vermag der Senat ohne nähere Erläuterungen nicht nachzuvollziehen. c) Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nach den Bekundungen der behandelnden Ärzte während der seit 6. Dezember 2017 andauernden einst- weiligen Unterbringung völlig unauffällig verhalten hat, weswegen ihn diese als 12 13 14 - 6 - ungefährlich einstuften. Angesichts dessen hätte sich das Landgericht im Ein- zelnen mit dem Verlauf der einstweiligen Unterbringung und den in diesem Rahmen gewonnenen Erkenntnissen der behandelnden Ärzte auseinanderset- zen müssen. Daran fehlt es. Der in den Urteilsgründen enthaltene bloße Hin- weis auf die geschützte Umgebung und eine – im Urteil nicht näher beschriebe- ne – Medikamentengabe genügen nicht, um den angesichts der Diagnose einer schweren Psychose ungewöhnlichen Befund zu erklären. 4. Die Sache bedarf nach alledem – naheliegend unter Hinzuziehung ei- nes anderen psychiatrischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um dem Tatgericht wider- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 5. Für die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen: a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB und des § 63 StGB regelmäßig nicht offen blei- ben, ob – wozu sich das angefochtene Urteil nicht eindeutig bzw. widersprüch- lich verhält – ein Defekt die Unrechtseinsicht oder die Steuerungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 356 ff.; vom 2. August 2016 – 2 StR 574/15, jeweils mwN). b) Die vom Landgericht als wesentlich gewichteten mehrfachen Aussa- gen des Beschuldigten, er könne durch den Verzehr bestimmter Tiere (Löwen, Hunden oder Katzen) schneller und kräftiger werden, sind normalpsychologisch erklärbar und stellen deswegen kein aussagekräftiges Beweisanzeichen für ei- ne Wahnsymptomatik dar. 15 16 17 18 - 7 - c) Nach den bisherigen Feststellungen zu Tat 2 hat der Beschuldigte nur hinsichtlich des von ihm bewohnten Raums eine längere Unbewohnbarkeit her- beigeführt. Das Merkmal einer wenigstens partiellen Zerstörung eines Gebäu- des gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wäre danach entgegen dem im angefoch- tenen Urteil eingenommenen Standpunkt nicht erfüllt; jedoch wäre eine ver- suchte schwere Brandstiftung zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 – 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17 Rn. 27 f.). Denselben unzutreffenden rechtlichen Maßstab hat das Landgericht bei Tat 1 angelegt. Der (bedingte) Vorsatz des Beschuldigten bezog sich ausweis- lich der Urteilsgründe lediglich auf eine Zerstörung seines Zimmers, was aus den genannten Gründen für die Annahme einer versuchten schweren Brandstif- tung am Gebäude nicht ausreichen würde. Der Senat schließt aber nicht aus, dass insofern noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Ver- suchsstrafbarkeit ergeben. d) Das neue Tatgericht wird für Tat 2 gegebenenfalls weitere Feststel- lungen zu der im angefochtenen Urteil ohne nähere Begründung angenomme- nen konkreten gesundheitlichen Gefährdung der anderen Bewohner der Unter- kunft im Sinne von § 306a Abs. 2 StGB zu treffen haben. VRiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt an der Unter- schrift gehindert. Sander Sander König RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist urlaubsbedingt an der Unter- schrift gehindert. Sander Köhler 19 20 21