Urteil
IX ZR 121/16
BGH, Entscheidung vom
2mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Teilurteil unzulässig, wenn es eine für den weiteren Prozess relevante Frage entscheidet, die erneut zu beurteilen sein kann.
• Bei Anfechtungsansprüchen nach § 143 InsO sind eigene Verwaltungsleistungen der Empfängerin nicht unmittelbar vom bereicherungsrechtlichen Wertersatz nach § 818 BGB abzuziehen; hierfür kommt ein eigener Verwendungskondiktionsanspruch in Betracht.
• Aufwendungen für Verwaltung können je nach Natur Fruchtgewinnungskosten (§§ 99 ff., § 102 BGB) sein und damit im Rahmen der Aufrechnung gegen Herausgabe- oder Wertersatzansprüche der Masse berücksichtigt werden.
• Ist durch Teilurteil über die Rechtsnatur von Verwaltungstätigkeiten entschieden worden, die auch für noch nicht entschiedenes Stufenklagebegehren erheblich ist, führt das zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Unzulässiges Teilurteil bei Anrechnung von Verwaltungsleistungen in Insolvenzanfechtung • Teilurteil unzulässig, wenn es eine für den weiteren Prozess relevante Frage entscheidet, die erneut zu beurteilen sein kann. • Bei Anfechtungsansprüchen nach § 143 InsO sind eigene Verwaltungsleistungen der Empfängerin nicht unmittelbar vom bereicherungsrechtlichen Wertersatz nach § 818 BGB abzuziehen; hierfür kommt ein eigener Verwendungskondiktionsanspruch in Betracht. • Aufwendungen für Verwaltung können je nach Natur Fruchtgewinnungskosten (§§ 99 ff., § 102 BGB) sein und damit im Rahmen der Aufrechnung gegen Herausgabe- oder Wertersatzansprüche der Masse berücksichtigt werden. • Ist durch Teilurteil über die Rechtsnatur von Verwaltungstätigkeiten entschieden worden, die auch für noch nicht entschiedenes Stufenklagebegehren erheblich ist, führt das zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Insolvenzverwalter klagt auf Rückgewähr bzw. Wertersatz für zwei von der Erblasserin an die Beklagte übertragene Immobilien; eine war weiterveräußert, die andere von der Beklagten bewohnt. Die Übertragungen erfolgten 2004, die Erblasserin verstarb 2006, das Insolvenzverfahren wurde 2007 eröffnet. Die Beklagte verwaltete die Immobilien zuvor gegen Entgelt und verkaufte das Mehrfamilienhaus 2008. Der Kläger verlangt Wertersatz für den Verkaufserlös abzüglich Belastungen sowie Herausgabe der aus Vermietung gezogenen Nutzungen; die Beklagte macht geltend, ihre für das Objekt erbrachten Verwaltungsleistungen seien zu berücksichtigen. Das Landgericht wies ab, das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte teilweise zur Zahlung von Wertersatz und wies eine Anrechnung eigener Verwaltungsleistungen zurück. Die Revision der Beklagten richtete sich gegen die Nichtberücksichtigung der Verwaltungsleistungen. • Der Senat entscheidet im Versäumnisurteil nach materieller Prüfung; die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Zahlungsurteils im angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung. Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist nur zulässig, wenn widersprechende Entscheidungen für den verbleibenden Rechtsstreit ausgeschlossen sind. Das Berufungsgericht hat hingegen in seinem Teilurteil die Rechtsnatur der von der Beklagten erbrachten Verwaltungstätigkeiten entschieden, obwohl dieselbe Frage im weiteren Verfahren (insbesondere bei der Stufenklage auf Nutzungsherausgabe) erneut entscheidungserheblich ist; dadurch bestand die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Deshalb war das Teilurteil unzulässig und der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung nach § 562 Abs. 1 ZPO. Für das weitere Verfahren hat der Senat ausgeführt, dass das Berufungsgericht festzustellen hat, welche konkreten Tätigkeiten die Beklagte erbracht hat und welche hiervon als Verwendungen im Sinne der §§ 994 ff. BGB (Verwendungen auf das Grundstück) oder als Aufwendungen zur Fruchtziehung im Sinne des § 102 BGB einzuordnen sind. Soweit Aufwendungen als Fruchtgewinnungskosten anzusehen sind, kommt deren Berücksichtigung vorrangig im Wege der Aufrechnung gegen Herausgabe- oder Wertersatzansprüche der Masse in Betracht (§ 55, § 96 InsO). Ein unmittelbarer Abzug des Wertes eigener Arbeitsleistung vom bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch (§ 818 BGB) scheidet aus; gegebenenfalls bleibt nur ein selbständiger Anspruch der Beklagten aus Verwendungskondiktion (§ 812 Abs.1 Satz1 Fall2 BGB). Schließlich kann bei Haftung nach § 143 Abs.1 InsO ein Anspruch aus § 102 BGB bestehen, wonach der zur Herausgabe Verpflichtete Ersatz der ordnungsgemäßen, den Wert der Früchte nicht übersteigenden Gewinnungskosten verlangt kann. • Wichtige Normen: § 301 ZPO, § 562 Abs.1 ZPO, §§ 994 ff. BGB, § 102 BGB, § 818 BGB, § 143 InsO, § 55 InsO, § 96 InsO, § 812 Abs.1 Satz1 Fall2 BGB Die Revision der Beklagten ist teilweise erfolgreich; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Teilurteil war unzulässig, weil es über die Rechtsnatur der von der Beklagten erbrachten Verwaltungsleistungen entschied, die auch für den noch nicht entschiedenen Teil der Stufenklage entscheidungserheblich sind, sodass widersprechende Entscheidungen möglich wären. Für das weitere Verfahren muss das Berufungsgericht feststellen, welche Tätigkeiten als Verwendungen auf das Grundstück oder als Fruchtgewinnungskosten einzuordnen sind und wie sich daraus ein etwaiger Aufrechnungs- oder eigenständiger Kondiktionsanspruch der Beklagten ergibt. Ein unmittelbarer Abzug des Wertes eigener Arbeitsleistung vom bereicherungsrechtlichen Wertersatz der Masse kommt nicht in Betracht; stattdessen sind die dargestellten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.