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Urteil

VII ZR 123/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts ist die Revision statthaft (§ 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO). • Ein als Nichtzulassungsbeschwerde eingelegtes, offensichtlich fehlbezeichnetes Rechtsmittel kann in eine Revision umgedeutet werden, wenn ein offenkundiges Versehen vorliegt und die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht. • Die Säumnis einer Partei ist nicht schuldhaft, wenn der Prozessbevollmächtigte bei pflichtgemäßer Sorgfalt an der Wahrnehmung des Termins unverschuldet verhindert war; eine bereits gebuchte Urlaubsreise eines Einzelanwalts kann ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO sein. • Ein Terminsverlegungsantrag ist nur dann wegen Rechtsmissbrauchs zu verwerfen, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass er ausschließlich zur Prozessverzögerung gestellt wurde; Allgemeinvorwürfe genügen dafür nicht.
Entscheidungsgründe
Revision gegen zweites Versäumnisurteil: Umdeutung, erheblicher Verlegungsgrund und Ermessen • Gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts ist die Revision statthaft (§ 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO). • Ein als Nichtzulassungsbeschwerde eingelegtes, offensichtlich fehlbezeichnetes Rechtsmittel kann in eine Revision umgedeutet werden, wenn ein offenkundiges Versehen vorliegt und die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht. • Die Säumnis einer Partei ist nicht schuldhaft, wenn der Prozessbevollmächtigte bei pflichtgemäßer Sorgfalt an der Wahrnehmung des Termins unverschuldet verhindert war; eine bereits gebuchte Urlaubsreise eines Einzelanwalts kann ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO sein. • Ein Terminsverlegungsantrag ist nur dann wegen Rechtsmissbrauchs zu verwerfen, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass er ausschließlich zur Prozessverzögerung gestellt wurde; Allgemeinvorwürfe genügen dafür nicht. Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagten durch Versäumnisurteil; diese legten Einspruch ein und beantragten Fristverlängerung. Die Beklagten lehnten wegen Besorgnis der Befangenheit die Richter ab und beantragten vorsorglich Verlegung des Verhandlungstermins, da ihr Einzelbevollmächtigter eine bereits im November gebuchte Auslandsreise angetreten hatte. Das Berufungsgericht wies Ablehnungs- und Verlegungsantrag zurück; die Beklagten erschienen am Termin nicht und ihr Einspruch wurde durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Die Beklagten legten ein offensichtlich fehlbezeichnetes Rechtsmittel ein, das in eine Revision umgedeutet wurde; sie rügen unverschuldete Säumnis und Ermessensfehler bei der Zurückweisung des Verlegungsantrags. • Zulässigkeit der Revision: Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist Revision statthaft (§ 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO). • Umdeutung des Rechtsmittels: Ein als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneter Schriftsatz kann nach den Grundsätzen des § 140 BGB umgedeutet werden, wenn ein offenkundiges Versehen vorliegt, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht; hier lagen solche Voraussetzungen vor, da die binnenfristige Begründung eine Revisionsbegründung enthielt. • Erfordernis der schlüssigen Darlegung unverschuldeter Säumnis: Bei Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil muss schlüssig dargelegt werden, dass die Terminversäumnis nicht schuldhaft war (§ 345 ZPO i.V.m. §§ 330 ff. ZPO). • Unverschuldete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten: Die Säumnis war unverschuldet, weil der Einzelprozessbevollmächtigte einen erheblichen Grund (bereits gebuchte Urlaubsreise) hatte, der bei pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts die Verlegung des Termins geboten hätte (§ 227 Abs. 1 ZPO). • Keine zureichenden Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch: Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des Verlegungsantrags mit allgemein gehaltenen Hinweisen auf verweigerte Mitwirkung begründet; konkrete Anhaltspunkte für eine ausschließlich verzögerungsbezogene Antragstellung nennt es nicht, sodass die Annahme von Rechtsmissbrauch nicht tragfähig ist. • Ermessensfehler: Vor diesem Hintergrund ist die Zurückweisung des Verlegungsantrags ermessensfehlerhaft; das Berufungsgericht hat das Gewicht des Beschleunigungsgebots gegenüber dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ausreichend konkret begründet. • Rechtsfolge: Das zweite Versäumnisurteil verletzt formelles und materielles Recht insoweit, als die Voraussetzungen für dessen Erlass (schuldhafte Säumnis) nicht vorlagen; daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hebt das zweite Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Senat des Berufungsgerichts zurück. Die Revision war statthaft und zulässig; das als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist in eine Revision umzudeuten, weil ein offensichtliches Versehen vorlag und binnen der Begründungsfrist eine Revisionsbegründung einging. Die Beklagten haben schlüssig dargelegt, dass die Nichterscheinen ihres Einzelbevollmächtigten unverschuldet war, weil eine bereits gebuchte Auslandsreise einen erheblichen Verlegungsgrund darstellte und das Berufungsgericht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht konkret begründet hat. Deshalb durfte das Berufungsgericht den Verlegungsantrag nicht in der gebotenen Weise ablehnen; der Erlass des zweiten Versäumnisurteils war somit rechtsfehlerhaft. Die Sache ist neu zu verhandeln; das Revisionsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens die Entscheidung an das Berufungsgericht verwiesen.