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Entscheidung

2 StR 490/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR490
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR490.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 490/18 vom 29. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 29. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Rostock vom 2. Juli 2018 im Fall 1 der Urteilsgründe aufgehoben und der Angeklagte insoweit freigesprochen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange- klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen not- wendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklag- ten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zu Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte an einem Tag im Zeitraum zwischen Sommer und Dezember 2015 der damals neunjährigen Geschädigten „zielgerichtet mit der Hand an deren bedeckte Brust“ gegriffen habe. Das Landgericht hat dies als sexuellen Miss- brauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB bewertet. Zum Vorliegen einer sexuellen Handlung „von einiger Erheblichkeit“ (§ 184h Nr. 1 StGB) hat es aus- geführt, die Handlung sei zwar nur von kurzer Dauer und geringer Intensität gewesen; jedoch hätten der Handlungsrahmen und die Beziehung des zur Tat- zeit über dreißigjährigen Angeklagten zu dem neunjährigen Kind als Lebens- partner der Mutter dazu geführt, dass die Erheblichkeitsschwelle deutlich über- schritten sei. 2. Gegen diese rechtliche Bewertung bestehen im Fall 1 der Urteilsgrün- de, anders als in den Fällen 4 und 5, bei denen die Geschädigte bereits elf Jah- re alt war und der Angeklagte zusätzliche Handlungen vorgenommen oder Be- merkungen gemacht hat, durchgreifende rechtliche Bedenken. a) Als erheblich im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbe- zogenen Handlungen anzusehen, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand ge- schützten Rechtsguts darstellen. Die Feststellung der Erheblichkeit erfordert eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände hinsichtlich der Gefährlichkeit der Handlung für das betroffene Rechtsgut. Belanglose Handlungen scheiden aus. Bei Tatbeständen, die dem Schutz von Kindern dienen, sind an das Merk- mal der Erheblichkeit zwar geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Allerdings reichen auch insoweit kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührun- 2 3 4 - 4 - gen grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 122/17, NStZ 2017, 527). b) Nach diesem Maßstab ist der einmalige, kurzzeitige und wenig inten- sive Griff an die bedeckte kindliche Brust des neunjährigen Mädchens keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit (vgl. auch Schönke/Schröder/ Eisele, StGB, 30. Aufl., § 184h Rn. 15b). Zwar sind nach der Rechtsprechung bei der notwendigen Gesamtwürdi- gung auch die Begleitumstände der sexuellen Handlung sowie die Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 1. De- zember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; krit. MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184h Rn. 19), allerdings nur als konstellative Faktoren. Daher vermag die persönliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Kind zur Tat- zeit hier nichts an der fehlenden Erheblichkeit der Berührung der kindlichen Brust im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB zu ändern. Andere Umstände (vgl. Se- nat, Urteil vom 6. Mai 1992 - 2 StR 490/91, NStZ 1992, 432 f.) oder einen spe- ziellen „Handlungsrahmen“, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, wie etwa ein „Nötigungsszenario“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11), hat das Landgericht nicht festgestellt. 3. Da der Senat ausschließt, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch ergänzende Feststellungen zu dem Geschehen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe zu tragen vermögen, spricht er den Angeklagten insoweit mit der entsprechenden Kosten- folge frei (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO). § 184i StGB in der Fassung des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), der sexuelle Belästigungen durch sexuell konnotierte 5 6 7 - 5 - körperliche Berührungen unterhalb der Schwelle zur sexuellen Handlung von einiger Erheblichkeit erfassen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 570/17, NStZ 2019, 22, 23, für BGHSt 63, 98 ff. bestimmt), galt zurzeit der Handlung des Angeklagten im Fall 1 noch nicht. Er ist deshalb auch nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB). 4. Angesichts der verbliebenen Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten, einem Jahr und zwei Monaten, neun sowie acht Monaten ist auszu- schließen, dass das Landgericht ohne die aufgrund des Freispruchs entfallene Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Franke Appl Eschelbach Meyberg Wenske 8