Urteil
VI ZR 117/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verbal verwendete Risikobezeichnungen in ärztlichen Aufklärungsbögen (z. B. "gelegentlich", "selten") müssen sich nicht an den Häufigkeitsdefinitionen des MedDRA für Arzneimittelbeipackzettel orientieren.
• Bei der Aufklärung genügt es, den Patienten im Großen und Ganzen über Risiken zu informieren; genaue Prozentangaben sind nicht erforderlich, soweit nicht durch die Formulierung ein häufiges Risiko verharmlost wird.
• Die Revision kann in Arzthaftungssachen auf den selbständigen Teil des Streitstoffs (hier: Aufklärungsfehler) beschränkt zugelassen werden.
Entscheidungsgründe
Verbalbezeichnungen von Operationsrisiken im Aufklärungsbogen müssen MedDRA-Definitionen nicht folgen • Verbal verwendete Risikobezeichnungen in ärztlichen Aufklärungsbögen (z. B. "gelegentlich", "selten") müssen sich nicht an den Häufigkeitsdefinitionen des MedDRA für Arzneimittelbeipackzettel orientieren. • Bei der Aufklärung genügt es, den Patienten im Großen und Ganzen über Risiken zu informieren; genaue Prozentangaben sind nicht erforderlich, soweit nicht durch die Formulierung ein häufiges Risiko verharmlost wird. • Die Revision kann in Arzthaftungssachen auf den selbständigen Teil des Streitstoffs (hier: Aufklärungsfehler) beschränkt zugelassen werden. Der Kläger ließ sich am 24.11.2011 wegen medialer Gonarthrose rechts in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus eine Knieprothese einsetzen. Vor der Operation wurde er mündlich unter Verwendung eines Aufklärungsbogens aufgeklärt; der Bogen führte u. a. an, es könne "im Laufe der Zeit gelegentlich" zu einer Lockerung der Prothese kommen. Knapp zwei Jahre später stellte sich der Kläger mit zunehmenden Belastungsschmerzen vor; es zeigte sich eine Prothesenlockerung, die einen Austausch erforderte. Der Kläger macht Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler in Höhe von 50.000 € bzw. Feststellung der Ersatzpflicht geltend. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; der OLG-Senat nahm zur Frage der Auslegung von Verbalangaben in Aufklärungsbögen Stellung. Der Kläger richtete Revision ein, die vom BGH teilweise zugelassen, teilweise als unzulässig verworfen wurde. • Zulassung der Revision kann auf den selbständigen Teil des Streitstoffs (hier: Aufklärungsfehler) beschränkt sein; die Beschränkung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben (§ 543 ZPO-Grundsatz). • Zur Aufklärungspflicht: Ärztliche Eingriffe bedürfen der Einwilligung, die wirksam nur nach ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt wird; es genügt die Aufklärung "im Großen und Ganzen", nicht aber eine verharmlosende Darstellung häufig auftretender Risiken (§ 630d BGB/maßgebliche Rechtsprechung). • Die Frage, ob verbale Häufigkeitsangaben in Aufklärungsbögen sich an den MedDRA-Definitionen zu orientieren haben, betrifft allein den auf Aufklärungsfehler gestützten Anspruch; diese Frage ist umstritten, rechtfertigte aber die beschränkte Zulassung der Revision. • Der BGH hält es für zulässig, beim allgemeinen Sprachgebrauch in der Arzt-Patienten-Kommunikation anzusetzen. Das Wort "gelegentlich" umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Häufigkeit größer als "selten" und kleiner als "häufig"; eine konkrete Prozentzahl ist dem Begriff nicht zugeordnet. • Die MedDRA-Definitionen weichen vom allgemeinen Sprachgebrauch ab und sind für die typische Arzt-Patienten-Kommunikation nicht als allgemein bekannt oder durchgesetzt anzusehen; Studien zeigen, dass selbst Fachleute Begriffe wie "gelegentlich" nicht im MedDRA-Sinne verstehen. • Vor diesem Hintergrund verfehlte die Aufklärung nicht den erforderlichen Standard: Die vom Berufungsgericht festgestellte Angabe "gelegentlich" deckte das nach den unangegriffenen Feststellungen bis zu 8,71 % betragende Lockerungsrisiko, sodass keine Verharmlosung vorlag. • Die tatrichterliche Würdigung, der Kläger sei über das Risiko und den möglichen zeitlichen Verlauf (Früh- und Spätlockerung, längere Haltbarkeit bei manchen Patienten) informiert worden, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand; die Revision gegen die Abweisung des auf Aufklärungsfehler gestützten Anspruchs ist unbegründet. Die Revision wurde insoweit als unzulässig verworfen, als sie den auf Behandlungsfehler gestützten Anspruch betrifft; im übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz wegen der geltend gemachten Aufklärungsfehler, weil die Aufklärung über das Risiko einer Prothesenlockerung nicht verharmlost war und die verwendete Formulierung "gelegentlich" das nach den Feststellungen bis zu 8,71 % reichende Risiko sprachlich ausreichend erfasste. Verbale Häufigkeitsbezeichnungen in Aufklärungsbögen müssen sich nicht an den MedDRA-Definitionen für Arzneimittelbeipackzettel orientieren; entscheidend ist das für den Patienten verständliche Sprachverständnis im konkreten Kontext. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.