Entscheidung
4 StR 471/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:310119B4STR471
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:310119B4STR471.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/18 vom 31. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 26. April 2018 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in 13 Fällen schuldig ist, davon in vier Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug (Fälle 2, 3, 9 und 11); in zwei Fällen in Tateinheit mit zwei Fällen des Betrugs oder Computerbetrugs (Fälle 1 und 5); in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug (Fälle 8 und 10); in jeweils einem Fall in Tateinheit mit vier Fällen des versuchten Betrugs und mit versuchtem Betrug oder Computerbetrug (Fall 6); in Tateinheit mit zwei Fällen des versuchten Betrugs oder versuchten Computerbetrugs (Fall 12); in Tateinheit mit zwei Fällen des versuchten Betrugs (Fall 13); in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug und mit zwei Fällen des versuchten Betrugs (Fall 4); in Tateinheit mit Betrug und mit versuchtem Betrug (Fall 7). 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 13 Fällen in Tateinheit mit „insgesamt 4 Fällen des Betrugs und insgesamt 39 Fällen des Betrugs oder Computerbetrugs, wobei es in 28 Fällen beim Ver- such blieb“ unter Auflösung einer Gesamtgeldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2016 und Einbeziehung der dort ver- hängten Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag- ten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Schuldspruchberichtigung beruht auf folgenden Erwägungen: a) In den Fällen 2 bis 8, 11 und 13 bestehen gegen die vom Landgericht vorgenommene Wahlfeststellung zwischen versuchtem Betrug und versuchtem Computerbetrug durchgreifende rechtliche Bedenken, soweit es festgestellt hat, dass jeweils ein Bankmitarbeiter die vom Angeklagten gefälschten Überwei- sungsträger prüfte und davon absah, die Überweisung auszuführen. Da sich nach den Feststellungen die Täuschungshandlung hier gegen eine natürliche Person richtete, was als (versuchter) Betrug zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395), war kein Raum für eine Wahlfeststellung; eine solche ist nur bei Unaufklärbarkeit des tatsächlichen Ablaufs zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39; vom 18. Juni 2008 – 2 StR 115/08, 1 2 3 - 4 - juris Rn. 15; vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395; SSW-StGB/Hilgendorf, 4. Aufl., § 263a Rn. 45). b) Eine Wahlfeststellung zwischen versuchtem Betrug und versuchtem Computerbetrug war auch im Fall 9 nicht veranlasst, bei dem ein Bankmitarbei- ter den gefälschten Überweisungsträger prüfte und die Überweisung ausführte, ohne dass es zu einer Gutschrift auf dem Empfängerkonto kam. Dadurch, dass die Strafkammer in diesem Fall lediglich eine Versuchsstrafbarkeit angenom- men hat, obwohl ein Gefährdungsschaden eintrat, ist der Angeklagte nicht be- schwert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13, wistra 2014, 392 mwN). c) Der Schuldspruch bedurfte schließlich auch insoweit der Berichtigung, als das Landgericht in den Fällen 1 bis 8 und 13 mehrere Betrugstaten zum Nachteil desselben Geschädigten angenommen hat. Dies hält rechtlicher Prü- fung nicht stand, weil insoweit jeweils eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Eine solche ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich rele- vanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zu- sammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 – 4 StR 422/10, NStZ-RR 2010, 375; vom 18. Mai 2010 – 4 StR 182/10, wistra 2010, 345, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Angeklagte nach den Feststellun- gen in diesen Fällen mehrere Überweisungsträger mit den Kontodaten dessel- ben Geschädigten – gebündelt – bei derselben Bank abgab. 4 5 - 5 - 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der An- geklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Berichtigung des Schuldspruchs lässt die Einzelstrafen und den Ge- samtstrafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf niedrigere Freiheits- strafen erkannt hätte, weil eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurtei- lung bei unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 544/04, NStZ-RR 2005, 199, 200; vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97 mwN). Sost-Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel 6 7