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Beschluss

I ZB 114/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eröffnung eines anerkennungsfähigen ausländischen Konkursverfahrens führt zur Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§ 352 Abs.1 i.V.m. § 343 InsO). • Ein schweizerisches Konkursverfahren nach SchKG ist als Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 InsO anerkennungsfähig, weil es vergleichbare Ziele wie das deutsche Insolvenzverfahren verfolgt und extraterritoriale Wirkung beansprucht. • Auch ein markenrechtliches Löschungsverfahren kann die Insolvenzmasse des Löschungsantragstellers betreffen und damit zur Unterbrechung des Verfahrens führen, insbesondere wenn Parteien Wettbewerber sind und der Antrag eine vermögenswerte Position begründet. • Über die Unterbrechungswirkung streitige prozessuale Fragen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss zu entscheiden (entsprechend § 303 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unterbrechung des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch anerkennungsfähigen Schweizer Konkurs (§352 Abs.1, §343 InsO) • Die Eröffnung eines anerkennungsfähigen ausländischen Konkursverfahrens führt zur Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§ 352 Abs.1 i.V.m. § 343 InsO). • Ein schweizerisches Konkursverfahren nach SchKG ist als Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 InsO anerkennungsfähig, weil es vergleichbare Ziele wie das deutsche Insolvenzverfahren verfolgt und extraterritoriale Wirkung beansprucht. • Auch ein markenrechtliches Löschungsverfahren kann die Insolvenzmasse des Löschungsantragstellers betreffen und damit zur Unterbrechung des Verfahrens führen, insbesondere wenn Parteien Wettbewerber sind und der Antrag eine vermögenswerte Position begründet. • Über die Unterbrechungswirkung streitige prozessuale Fragen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss zu entscheiden (entsprechend § 303 ZPO). Inhaber einer eingetragenen dreidimensionalen IR-Marke (Kl. 30) begehrt Verteidigung gegen einen Schutzentziehungsantrag einer in der Schweiz ansässigen Antragstellerin, die die Marke für Waren wie Kaffee für schutzunfähig hielt. Das Deutsche Patent- und Markenamt entzog den Markenschutz für Deutschland; das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Markeninhaberin legte Rechtsbeschwerde ein; die Antragstellerin beantragte deren Zurückweisung. Zwischen Instanzen beantragte die Antragstellerin beim DPMA die Schutzentziehung bereits 2011. Über das Vermögen der Antragstellerin wurde am 12.11.2018 in der Schweiz das Konkursverfahren eröffnet. Die Markeninhaberin machte geltend, das Rechtsbeschwerdeverfahren sei hierdurch unterbrochen; die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bestritten das mit der Behauptung, das Konkursverfahren betreffe nicht die Insolvenzmasse. • Anwendbare Normen: § 352 Abs.1 InsO, § 343 Abs.1 InsO, § 240 ZPO in Verbindung mit § 82 Abs.1 MarkenG sowie markenrechtliche Vorschriften über das Löschungsverfahren (§ 54 MarkenG). • Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren: § 343 Abs.1 InsO verlangt, daß das ausländische Verfahren in etwa die gleichen Ziele wie die deutsche Insolvenzordnung verfolgt; das schweizerische Konkursverfahren nach SchKG erfüllt diese Voraussetzungen (gemeinsame Masse, Liquidation zur Gläubigerbefriedigung, Verfügungsbeschränkungen). • Unterbrechungswirkung: § 352 Abs.1 InsO überträgt die prozessunterbrechende Wirkung auch auf ausländische Verfahren, wenn der anhängige Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft; die Unterbrechung dauert bis zur Fortführung durch eine hierzu berechtigte Person oder bis zum Ende des Insolvenzverfahrens. • Geltung im markenrechtlichen Verfahren: Die Zivilprozeßvorschriften sind im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar; über prozessuale Zwischenfragen wie die Unterbrechung ist durch Beschluß zu entscheiden (entsprechend § 303 ZPO). • Bezug des Löschungsverfahrens zur Masse: Ein markenrechtlicher Löschungsantrag kann die Insolvenzmasse des Antragstellers betreffen, wenn er dessen Wettbewerbsposition beeinflusst und eine vermögenswerte Rechtsposition begründet; hier sind die Parteien Wettbewerber, der Antragsteller hat im Inland und in der Schweiz Inanspruchnahmen durch die Markeninhaberin geltend gemacht und in zwei Instanzen Erfolg erzielt, wodurch ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse vorliegt. • Schlußfolgerung: Das schweizerische Konkursverfahren ist anerkennungsfähig und beansprucht extraterritoriale Wirkung; das Löschungsverfahren betrifft die Insolvenzmasse der Antragstellerin im Streitfall, daher tritt die gesetzliche Unterbrechungswirkung ein. • Verfahrensweise: Eine mündliche Verhandlung war für die Entscheidung über die Unterbrechung nicht erforderlich, da nur ein prozessualer Einzelfrage zu klären war und die Parteien sich schriftlich geäußert hatten. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin unterbrochen ist. Begründend führt das Gericht aus, dass das in der Schweiz eröffnete Konkursverfahren nach § 343 Abs.1 InsO anerkennungsfähig ist, da es den in § 1 InsO verfolgten Zielen entspricht und extraterritoriale Wirkung beansprucht. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass das markenrechtliche Löschungsverfahren die Insolvenzmasse der Antragstellerin betrifft, weil die Parteien Wettbewerber sind, der Antrag in zwei Instanzen Erfolg hatte und der Antragsteller dadurch eine vermögenswerte Position erlangt hat. Aufgrund dessen wirkt gemäß § 352 Abs.1 InsO die Eröffnung des Konkursverfahrens prozessunterbrechend; darüber hat der Senat durch Beschluss entschieden. Das weitere Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt bis zur Fortführung durch zur Prozessführung berechtigte Personen oder bis zur Beendigung des Konkursverfahrens ausgesetzt.