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Entscheidung

I ZB 49/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:310119BIZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:310119BIZB49.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 49/18 vom 31. Januar 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I - 16. Zivilkammer - vom 9. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Schuldnerin wurde wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen. Den Widerspruch der Schuld- nerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 zu- rückgewiesen; dagegen hat sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin haben Akteneinsicht beantragt und um Übersendung der Akten, zunächst an ihre Kanzlei in A. , später an das Amtsgericht Augsburg gebeten. Das Vollstreckungsgericht hat Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle gewährt, die nicht in Anspruch ge- nommen worden ist. Mit Beschluss vom 8. März 2018 ist der Antrag auf Über- 1 - 3 - sendung der Akte an das Amtsgericht Augsburg abgelehnt worden. Auch dage- gen hat sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde gewandt. II. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. Es hat angenommen, mit dem Beschluss vom 5. Dezember 2017 sei rechtliches Gehör nicht versagt worden, weil die Versendung der Akte an das Amtsgericht Augs- burg zu Recht versagt worden sei. Die Schuldnerin habe einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. Die Entscheidung über die Versendung der Ak- ten stehe dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei einer Abwä- gung im Einzelfall sei es vorliegend vertretbar, die Möglichkeit zur Einsichtnah- me auf die Geschäftsräume des Vollstreckungsgerichts zu beschränken. Dage- gen wendet sich die Schuldnerin mir ihrer vom Beschwerdegericht - Einzelrich- ter - zugelassenen Rechtsbeschwerde. III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurück- verweisung der Sache. 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulas- sungsgrunds das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO der mit drei Mitgliedern besetzten Kammer (§ 75 GVG) hätte übertragen müssen. An eine dennoch er- folgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (st. Rspr.; vgl. nur Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 2 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Ent- scheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen ist. 2 3 4 5 - 4 - a) Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulas- sungsgrund bejaht, das Verfahren zwingend an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Be- deutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und ver- stößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 bis 204 [juris Rn. 6 bis 9]; Beschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 4; Beschluss vom 14. Juni 2017 - I ZB 87/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18, juris Rn. 8 f., jeweils mwN). b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerdeerwiderung nicht daraus, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ausweislich seines Hinweises vom 10. Juli 2018 verse- hentlich erfolgt ist. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung des Beschlus- ses, in den versehentlich eine Zulassung aufgenommen wurde, grundsätzlich möglich (Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 319 Rn. 11; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 10. Aufl., § 319 Rn. 8). Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde unbe- absichtigt erfolgt ist, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Be- schlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorlie- gen kann. Ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weite- re Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offenbare" Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12 juris Rn. 9 f.). An derartigen, nach außen getretenen Umstän- den, die den gerichtsinternen Bereich verlassen hätten, fehlt es hier. Davon ist auch der Einzelrichter zutreffend ausgegangen. 6 7 - 5 - IV. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der un- ter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung sowie der Rechtsbe- schwerdeerwiderung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG Gebrauch. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch den Einzelrichter nicht entstanden. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 05.12.2017 - 1552 M 56785/17 - LG München I, Entscheidung vom 09.05.2018 - 16 T 5450/18 - 8 9 10