Entscheidung
3 StR 466/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050219B3STR466
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050219B3STR466.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 2. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Angeklagten in den Fällen 14 bis 16 und 18 der Urteilsgründe durch dieselbe Handlung verwirklichten Delikte des Einbruchdiebstahls in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) und des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Idealkonkurrenz (§ 52 Abs. 1 StGB) zueinander stehen (so auch SSW-StGB/Kudlich, 4. Aufl., § 244a Rn. 10; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 244 Rn. 64; S/S-Bosch, StGB, 30. Aufl., § 244 Rn. 39; BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 29). Die Annahme von Idealkonkurrenz entspricht der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/12729, S. 10) und trägt dem Umstand Rechnung, dass der erhöhte Unrechtsgehalt, der beide Delikte zu Verbrechen qualifiziert, auf unter- - 3 - schiedlichen Gesichtspunkten beruht, einerseits auf dem Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung und andererseits darauf, dass es sich um eine Bandentat handelt. Dementsprechend ist es sachgerecht, dies durch Annahme von Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg