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Entscheidung

5 StR 522/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR522
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR522.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 522/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 3. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin V. wegen der von ihr infolge des Tatgeschehens vom 15. März 2017 erlittenen psychischen Schäden ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen beson- deren Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläge- rin zu tragen. Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO voraus, dass ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchs- grund zur Endentscheidung reif ist. Die Möglichkeit einer solchen Trennung in Grund- und Betragsverfahren besteht nur bei einem auf Zahlung von Geld oder - 3 - die Leistung vertretbarer Sachen gerichteten Anspruch, der der Höhe nach sum- menmäßig bestimmt ist (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 – III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319). Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 21. November 2017 ge- stellten Adhäsionsantrag vor dem Hintergrund des ihn begründenden Schrift- satzes vom 20. November 2017 indes als zulässigen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensent- wicklung hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2017 – 5 StR 396/17 mwN). Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler