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Beschluss

VII ZB 2/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ursprünglich nach DDR-Rechts gewährte Unfallrente, die nach den Überleitungsvorschriften in die gesetzliche Unfallversicherung überführt wurde, ist nach derzeitiger Rechtslage als Verletztenrente im Sinne der §§ 56 ff. SGB VII einzuordnen. • Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung fallen nach § 54 Abs. 4 SGB I unter die Pfändbarkeit wie Arbeitseinkommen; sie sind nicht nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar, weil sie Lohnersatzfunktion haben. • Für die Pfändbarkeit einer Sozialleistung ist deren rechtliche Einordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; frühere Zweckbestimmungen unterfallen nach Überleitungsvorschriften nicht mehr der ursprünglichen Qualifikation.
Entscheidungsgründe
Unfallrente aus DDR-Zeiten nach Überleitung als pfändbare Verletztenrente • Eine ursprünglich nach DDR-Rechts gewährte Unfallrente, die nach den Überleitungsvorschriften in die gesetzliche Unfallversicherung überführt wurde, ist nach derzeitiger Rechtslage als Verletztenrente im Sinne der §§ 56 ff. SGB VII einzuordnen. • Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung fallen nach § 54 Abs. 4 SGB I unter die Pfändbarkeit wie Arbeitseinkommen; sie sind nicht nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar, weil sie Lohnersatzfunktion haben. • Für die Pfändbarkeit einer Sozialleistung ist deren rechtliche Einordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; frühere Zweckbestimmungen unterfallen nach Überleitungsvorschriften nicht mehr der ursprünglichen Qualifikation. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer Forderung von 792,31 € plus Kosten. Der Schuldner erhält eine Altersrente sowie eine Unfallrente, die ursprünglich aufgrund eines Arbeitsunfalls 1980 nach der Rentenverordnung der DDR gewährt wurde und derzeit mit 471,30 € monatlich von der Drittschuldnerin zu 2 gezahlt wird. Das Amtsgericht ordnete am 23.09.2015 die Zusammenrechnung der Renten an und verfügte die Pfändung des pfändbaren Teils. Der Schuldner legte Erinnerung und Beschwerde ein und rügte, die Unfallrente sei unpfändbar, blieb damit erfolglos. Das Landgericht gab der Pfändung statt; der Schuldner ließ die Rechtsbeschwerde zu. Streitpunkt ist, ob die Unfallrente unpfändbar gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I ist oder nach Überleitung in die gesetzliche Unfallversicherung gemäß §§ 56 ff. SGB VII wie Arbeitseinkommen pfändbar bleibt. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Maßgebliche Rechtslage: Für die Pfändbarkeit von Sozialleistungen ist gemäß § 54 SGB I vorzugehen; laufen­de Leistungen, die nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 1–3 SGB I fallen, sind nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. • Qualifikation der Leistung: Die Unfallrente wurde wegen einschlägiger Überleitungsvorschriften (insbesondere § 215 SGB VII sowie § 1150 Abs. 2 und § 1154 RVO) seit dem 1.1.1992 als Verletztenrente im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung angesehen. • Rechtsfolgen der Überleitung: Mit Außerkrafttreten der Rentenverordnung der DDR und der Anwendung der Überleitungsvorschriften ist die frühere Rechtsgrundlage entfallen; die Leistung wird nun nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt und ist damit nicht mehr nach der ursprünglichen Zweckbestimmung zu beurteilen. • Unpfändbarkeitstatbestand nicht erfüllt: Eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung hat Lohnersatzfunktion und dient nicht vorrangig dem Ausgleich unfallbedingten Mehraufwands; deshalb greift § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I nicht. • Bindende Rechtsprechung: Die Bewertung entspricht bereits gefestigter Senats- und BGH-Rechtsprechung, wonach Verletztenrenten pfändbar sind (vgl. bereits entschiedene Fälle). • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Die ursprünglich nach DDR-Recht gewährte Unfallrente ist durch die Überleitungsvorschriften als Verletztenrente nach den §§ 56 ff. SGB VII einzuordnen und unterliegt nach § 54 Abs. 4 SGB I der Pfändung wie Arbeitseinkommen. Eine Unpfändbarkeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I kommt nicht in Betracht, weil die Leistung Lohnersatzfunktion hat und die frühere Zweckbestimmung der Rentenverordnung der DDR für die heutige Einordnung nicht mehr maßgeblich ist. Damit bleibt die angefochtene Pfändungs- und Überweisungsverfügung wirksam und der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.