Beschluss
VII ZB 78/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Prokura, die eine Gesellschaft erteilt hat, bleibt trotz des späteren Todes des vertretungsberechtigten Geschäftsführers wirksam und berechtigt den Prokuristen, einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht zur Einlegung eines Rechtsmittels zu erteilen.
• Die Einlegung der Berufung durch einen Prozessbevollmächtigten kann nicht allein deshalb unzulässig sein, weil die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einlegung führungslos war, wenn bereits vorher prozessfähige Vollmachten (z. B. Prokura) wirksam erteilt wurden (§§ 86, 52 Abs. 3 HGB).
• Wenn ein Berufungsgericht die Berufung wegen vermeintlicher mangelnder Prozessfähigkeit verwerft, ist die Rechtsbeschwerde möglich; die Revisionsinstanz geht von der Parteifähigkeit aus, wenn die Vorinstanz die Partei als existent und parteifähig behandelt hat.
Entscheidungsgründe
Prokura bewirkt wirksame Prozessvollmacht trotz späterer Führungslosigkeit (GmbH & Co. KG) • Eine Prokura, die eine Gesellschaft erteilt hat, bleibt trotz des späteren Todes des vertretungsberechtigten Geschäftsführers wirksam und berechtigt den Prokuristen, einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht zur Einlegung eines Rechtsmittels zu erteilen. • Die Einlegung der Berufung durch einen Prozessbevollmächtigten kann nicht allein deshalb unzulässig sein, weil die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einlegung führungslos war, wenn bereits vorher prozessfähige Vollmachten (z. B. Prokura) wirksam erteilt wurden (§§ 86, 52 Abs. 3 HGB). • Wenn ein Berufungsgericht die Berufung wegen vermeintlicher mangelnder Prozessfähigkeit verwerft, ist die Rechtsbeschwerde möglich; die Revisionsinstanz geht von der Parteifähigkeit aus, wenn die Vorinstanz die Partei als existent und parteifähig behandelt hat. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) verlangt Erstattung von Mietwagenkosten, weil eine Kfz-Werkstatt das Leasingfahrzeug nicht herausgegeben haben soll. Die Gesellschaft bestand aus der Komplementär-GmbH und dem einzigen Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war. Dieser Geschäftsführer verstarb am 17.6.2010. Später erteilte die Gesellschaft der Prokuristin spätestens am 26.1.2009 Einzelprokura. Im Oktober 2010 erfolgte die Reparaturauftragsvergabe an die Beklagte. Die Klägerin klagte, das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte fristgerecht Berufung ein. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Einlegung angeblich nicht prozessfähig gewesen sei. Die Klägerin richtete dagegen Rechtsbeschwerde beim BGH. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; das Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet Überprüfung (Art. 2 Abs. 1 GG). • Parteistatus in der Revisionsinstanz: Die Rechtsbeschwerdeinstanz geht von Existenz und Parteifähigkeit der Klägerin aus, weil das Berufungsgericht die Partei zuvor als existent und parteifähig behandelt hat. • Verlust der gesetzlichen Vertretung: Durch den Tod des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers wurde die Komplementär-GmbH führungslos und damit die Gesellschaft grundsätzlich prozessunfähig (§ 35 GmbHG, § 164 HGB). • Wirkung der Prokura und § 86 ZPO: Die Prokuristin hatte bereits zu einer Zeit, in der die Gesellschaft prozessfähig war, Einzelprokura erhalten; Prokura ermächtigt zur Prozessführung (§ 49 HGB) und erlischt durch den Tod des Geschäftsführers nicht (§ 52 Abs. 3 HGB). Eine zuvor wirksam erteilte Vollmacht bleibt nach § 86 ZPO von späterem Wegfall der Prozessfähigkeit unberührt. • Folgerung für die Berufung: Da die Prokura vor dem Eintritt der Führungslosigkeit wirksam erteilt wurde, konnte die Prokuristin einen Prozessbevollmächtigten bevollmächtigen, die Berufung einzulegen; daher war die Verwerfung der Berufung wegen fehlender Prozessfähigkeit rechtlich nicht haltbar. • Weiteres Verfahren: Die Sache ist nicht entschlussreif und wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; das Berufungsgericht hat ggf. Feststellungen zur Fortexistenz oder liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zu möglichen Parteiwechseln zu treffen (vgl. §§ 239, 246 ZPO). Der BGH hebt den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.09.2017 auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht. Die Verwerfung der Berufung wegen angeblicher fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin hält rechtlich nicht stand, weil die zuvor wirksam erteilte Einzelprokura die Prokuristin befähigte, einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht zur Einlegung der Berufung zu erteilen. Das Berufungsgericht muss nun weitere Feststellungen etwa zur Fortexistenz der Gesellschaft oder zu rechtsgeschäftlichen Folgen von Handelsregisterlöschungen treffen und danach über die Berufung und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens neu entscheiden.