Urteil
IX ZR 47/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellung im Protokoll der Gläubigerversammlung ersetzt nicht ohne mehr einen förmlichen Beschluss nach § 149 Abs. 2 InsO zur Bestimmung einer Hinterlegungsstelle.
• Die Insolvenzordnung begründet für zur Hinterlegungsstelle bestimmte Kreditinstitute keine speziellen insolvenzspezifischen Prüf- und Schutzpflichten gegenüber der Insolvenzmasse.
• Bei einem als Anderkonto geführten offenen Vollrechtstreuhandkonto besteht zwischen Bank und Insolvenzmasse keine Kundenbeziehung; Warnpflichten der Bank gegenüber dem Insolvenzgericht greifen daher nicht.
• Ausnahmsweise kann eine Bank gegenüber einem Berechtigten warnpflichtig sein, wenn ein Zahlungsauftrag auf einem Insolvenz-Sonderkonto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich aus den Gesamtumständen ein entsprechender Verdacht ohne weiteres aufdrängt.
• Die Klage war nicht endgültig zu entscheiden; ein Anspruch aus § 826 BGB bleibt vom Berufungsgericht weiter zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Haftung der Hinterlegungsstelle für Verfügungen auf Anderkonten • Eine Feststellung im Protokoll der Gläubigerversammlung ersetzt nicht ohne mehr einen förmlichen Beschluss nach § 149 Abs. 2 InsO zur Bestimmung einer Hinterlegungsstelle. • Die Insolvenzordnung begründet für zur Hinterlegungsstelle bestimmte Kreditinstitute keine speziellen insolvenzspezifischen Prüf- und Schutzpflichten gegenüber der Insolvenzmasse. • Bei einem als Anderkonto geführten offenen Vollrechtstreuhandkonto besteht zwischen Bank und Insolvenzmasse keine Kundenbeziehung; Warnpflichten der Bank gegenüber dem Insolvenzgericht greifen daher nicht. • Ausnahmsweise kann eine Bank gegenüber einem Berechtigten warnpflichtig sein, wenn ein Zahlungsauftrag auf einem Insolvenz-Sonderkonto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich aus den Gesamtumständen ein entsprechender Verdacht ohne weiteres aufdrängt. • Die Klage war nicht endgültig zu entscheiden; ein Anspruch aus § 826 BGB bleibt vom Berufungsgericht weiter zu prüfen. Der Kläger wurde Nachverwalter in einem Insolvenzverfahren, nachdem der ursprüngliche Verwalter H. Gelder der Masse auf einem bei der Beklagten geführten Anderkonto sammelte und später große Beträge auf sein Kanzleikonto überwies und veruntreute. Im Protokoll der Gläubigerversammlung wurde festgestellt, dass die Hinterlegungsstelle bei der Beklagten eingerichtet sei; ein ausdrücklicher Beschluss nach § 149 Abs. 2 InsO ist nicht dokumentiert. Das Protokoll wurde nicht öffentlich bekannt gemacht und die Beklagte erfuhr nichts vom Ergebnis des Berichts- und Prüftermins. Der Kläger verlangte von der Beklagten Rückzahlung in Höhe von 588.000 €; die Vorinstanzen gaben der Klage weitgehend statt. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil rechtliche Fehler in der Annahme über die Pflichten der Bank und die Beschlusslage vorlägen. • Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Beklagte hafte als nach § 149 InsO bestimmte Hinterlegungsstelle und habe besondere Pflichten zum Schutz der Masse. Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft, weil das Protokoll keinen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 149 Abs. 2 InsO dokumentiert und eine bloße Feststellung der tatsächlich geübten Praxis keinen Beschluss ersetzt. • Die Insolvenzordnung enthält keine Norm, die der Hinterlegungsstelle insolvenzspezifische Prüf- und Schutzpflichten auferlegt; frühere Entscheidungen zur Konkursordnung (§ 137 KO) und alte Vorschriften rechtfertigen keine verallgemeinerte Kontrollpflicht der Bank nach Wegfall von § 149 Abs. 2 InsO aF. • Die Rechtsprechung, die unter bestimmten Voraussetzungen Warnpflichten der Bank annimmt, ist auf Sonderkonten anwendbar: Bei einem Insolvenz-Sonderkonto kann die Bank verpflichtet sein, bei objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Verfügungen Warnungen auszusprechen oder Nachfragen zu stellen. • Im vorliegenden Fall bestand jedoch keine Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und der Insolvenzmasse, weil H. ein Anderkonto (offenes Vollrechtstreuhandkonto) eingerichtet hatte; daher griffen die für Sonderkonten relevanten Warnpflichten nicht gegenüber der Masse oder dem Insolvenzgericht. • Die Einrichtung und Führung eines Anderkontos für Massegelder war pflichtwidrig, weil Anderkonten Vollrechtstreuhandkonten sind und das Guthaben nicht zur Masse gehört; daraus folgt aber nicht eine allgemeine Prüf- und Überwachungspflicht der Bank gegenüber dem Treuhänder. • Mangels Entscheidung des Berufungsgerichts über einen möglichen Anspruch aus § 826 BGB ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif; das Berufungsgericht muss hierzu ergänzend Stellungnahmen einholen und neu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Berufungsgericht zu Unrecht annahm, die Beklagte hafte kraft Beschlusses der Gläubigerversammlung als Hinterlegungsstelle und träfe sie eine insolvenzspezifische Prüfpflicht; das Protokoll enthält keinen förmlichen Beschluss nach § 149 Abs. 2 InsO. Weiter stellte der BGH klar, dass die Insolvenzordnung allgemein keine besonderen Haftungs- oder Überwachungspflichten der Hinterlegungsstelle begründet und dass Warnpflichten der Bank nur ausnahmsweise bei offensichtlich insolvenzzweckwidrigen Verfügungen auf einem Insolvenz-Sonderkonto entstehen. Im vorliegenden Fall begründete das bei der Beklagten geführte Anderkonto keine Kontobeziehung zur Insolvenzmasse, weshalb die geltend gemachten Warn- oder Haftungsansprüche nicht ohne Weiteres greifen. Das Berufungsgericht hat nun Gelegenheit, insbesondere die im Urteil angesprochenen möglichen Ansprüche aus § 826 BGB zu prüfen und die Parteien hierzu anzuhören; daher wurde zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens.