OffeneUrteileSuche
Beschluss

V ZB 89/18

BGH, Entscheidung vom

3mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Bei Pfändung und Überweisung eines Erbanteils zur Einziehung erwirbt der Gläubiger nicht die Befugnis, den Erbanteil freihändig zu veräußern. • Eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erfordert entweder eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 857 Abs. 5 ZPO oder eine formgerechte Genehmigung des Berechtigten. • Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den Gläubiger zur Verwertung im Wege der Einziehung, zur Anbahnung einer Auseinandersetzung oder zur Geltendmachung der Teilung, nicht jedoch zur Übertragung des Rechts an Dritte ohne richterliche Ermächtigung.
Entscheidungsgründe
Keine freihändige Veräußerung gepfändeter Erbanteile ohne richterliche Anordnung • Bei Pfändung und Überweisung eines Erbanteils zur Einziehung erwirbt der Gläubiger nicht die Befugnis, den Erbanteil freihändig zu veräußern. • Eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erfordert entweder eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 857 Abs. 5 ZPO oder eine formgerechte Genehmigung des Berechtigten. • Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den Gläubiger zur Verwertung im Wege der Einziehung, zur Anbahnung einer Auseinandersetzung oder zur Geltendmachung der Teilung, nicht jedoch zur Übertragung des Rechts an Dritte ohne richterliche Ermächtigung. Mehrere Miterben sind als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Die Beteiligten zu 5 und 6 pfändeten den Erbanteil des Beteiligten zu 1 und ließen ihn zur Einziehung überweisen. Durch notariellen Vertrag verkauften die Beteiligten zu 5 und 6 den Erbanteil an die Beteiligte zu 4. Diese beantragte die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Beteiligten zu 4. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung und verlangte eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts oder eine Genehmigung des Beteiligten zu 1; die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos. Die Beteiligte zu 4 ließ die Sache zur Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Streitgegenstand ist, ob die Überweisung zur Einziehung die Veräußerung des Erbanteils und damit die Grundbuchberichtigung ohne gesonderten Beschluss oder Zustimmung des Berechtigten erlaubt. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 78 Abs.1 GBO i.V.m. § 71 FamFG) aber unbegründet. • Nach § 859 Abs.2 i.V.m. Abs.1 ZPO kann ein Erbanteil gepfändet und nach § 835 Abs.1 ZPO zur Einziehung überwiesen werden; dadurch erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht und die Befugnis, im Recht des Schuldners die zur Befriedigung dienenden Maßnahmen zu betreiben. • Die Überweisung zur Einziehung macht den Gläubiger nicht zum Inhaber des gepfändeten Rechts; die Verfügungsbefugnis ist beschränkt und umfasst nicht die Übertragung an Dritte, es sei denn, es läge eine Überweisung an Zahlungs statt vor, was bei Erbanteilen regelmäßig ausscheidet. • Für abweichende Verwertungsarten, insbesondere die Veräußerung des gepfändeten Erbanteils, bedarf es eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts gemäß § 844 ZPO in Verbindung mit § 857 Abs.5 ZPO; dies dient dem Schutz des Schuldners gegen Verschleuderung seines Pfandgegenstands. • Weil hier keine entsprechende Anordnung des Vollstreckungsgerichts vorlag und auch keine formgerechte Genehmigung des Beteiligten zu 1 vorliegt, war die beantragte Grundbuchberichtigung nicht zulässig; eine Berichtigung nach § 22 Abs.1 GBO scheidet aus, da das Grundbuch nicht unrichtig geworden ist. • Folgerichtig war die Zwischenverfügung des Grundbuchamts und die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die die Eintragung von einer richterlichen Anordnung oder der Zustimmung des Berechtigten abhängig machten, rechtlich zutreffend. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wurde zurückgewiesen; die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch konnte ohne Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 857 Abs.5 ZPO oder ohne formgerechte Genehmigung des berechtigten Miterben nicht erfolgen. Das Grundbuchamt durfte die Eintragung durch Zwischenverfügung verweigern, weil die Pfändung und Überweisung zur Einziehung dem Pfändungsgläubiger nicht die Befugnis zur freihändigen Veräußerung des Erbanteils vermittelt. Ohne gerichtliche Ermächtigung oder Zustimmung des Berechtigten bleibt das Grundbuch im Bestand, sodass die beantragte Berichtigung nicht eingetragen werden darf. Der Beschluss des OLG und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sind daher zu bestätigen.