Entscheidung
V ZR 188/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070219BVZR188
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070219BVZR188.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 188/18 vom 7. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 29. Juni 2018 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 6. Dezember 2016 in Höhe von 13.617,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2016 (Kosten der Rechtsstreite auf Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 WEG in Höhe von 3.981,13 € in 2014 und von 3.442,47 € und 6.194,31 € in 2015) zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Be- schwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 59.793,72 € und für - 3 - die außergerichtlichen Kosten 73.411,63 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 81 % anzusetzen sind. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 06.12.2016 - 60 C 67/15 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 29.06.2018 - 11 S 4/17 -