Entscheidung
4 StR 565/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120219B4STR565
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120219B4STR565.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 565/18 vom 12. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hagen vom 18. Juli 2018, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in fünf Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen schuldig ist; die Einzelstrafe für die Tat II. 5 (Tat zum Nachteil F. und P. ) entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen „Beihilfe zum Woh- nungseinbruchdiebstahl in 6 Fällen und wegen Beihilfe zum Versuch des Woh- nungseinbruchdiebstahls in 2 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die unausgeführte Rüge der Ver- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe kann in konkurrenz- rechtlicher Hinsicht nicht unverändert bestehen bleiben, weil die Annahme 1 2 - 3 - zweier selbstständiger, realkonkurrierender Taten der Beihilfe zum Wohnungs- einbruchdiebstahl rechtlicher Prüfung nicht standhält. a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Täter, Mittäter, Anstif- ter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit zueinander stehen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Gehilfe für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehr- heitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatför- derung, erbringt der Gehilfe aber im Vorfeld oder während des Laufs der De- liktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten Straftaten als tateinheitlich begangen zuzu- rechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Täter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 – 4 StR 615/16; vom 2. Juli 2014 – 4 StR 176/14, wistra 2014, 437). b) In den beiden Fällen II. 5 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen keinen individuellen, jede einzelne der beiden Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte die beiden Mitange- klagten zum Tatort, wartete in der Nähe und holte sie nach Durchführung beider Wohnungseinbruchdiebstähle wieder ab. Die beiden Taten sind daher für den Angeklagten konkurrenzrechtlich im Wege gleichartiger Tateinheit zu einer ma- teriell-rechtlichen Tat zusammenzufassen. 2. Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrück- liche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit ab (vgl. BGH, Beschluss vom 3 4 5 - 4 - 28. März 2017 – 4 StR 82/17). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 5 der Urteilsgründe, soweit diese die Tat zum Nachteil F. und P. betrifft. Die in diesem Fall verhängte weitere Einzelstrafe bleibt in ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für die im Wege gleichartiger Tateinheit zusammengefasste Tat bestehen. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden sieben Einzelstrafen – darunter zwei Einzelstrafen von einem Jahr und vier Mo- naten und einer Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten – schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewer- tung eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 6 7 8