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Beschluss

2 StR 485/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Übersetzer, der im Ermittlungsverfahren Telefongespräche für das Landeskriminalamt übersetzt, ist kein Dolmetscher im Sinne des § 191 GVG; für ihn gelten die Ablehnungsregeln eines Sachverständigen (§ 74 StPO). • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen im Ermittlungsverfahren für Polizei/Staatsanwaltschaft tätigen Sachverständigen ist nur begründet, wenn dieser in der Hauptverhandlung vernommen wird. • Wörtliche Übersetzungen von Gesprächsprotokollen sind als Urkundenbeweis nach § 249 Abs. 1 StPO einzuführen; das Tatgericht hat bei Einwänden sorgfältig Aufklärung über die Richtigkeit der Übertragung zu betreiben. • Ein Übersetzer überschreitet seine Kompetenz nicht automatisch, wenn er in Klammern mögliche Deutungen oder Erläuterungen kennzeichnet; nur einseitig tendenziöse, belastende Schlussfolgerungen könnten Befangenheit begründen. • Mangels Nachweis der ausschließlichen tatbezogenen Nutzung einzelner sichergestellter Mobiltelefone kann aus Gründen der Verfahrensökonomie von deren Einziehung abgesehen werden (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Übersetzer von TK‑Aufzeichnungen ist Sachverständiger, nicht Dolmetscher; Ablehnung nur bei Vernehmung in Hauptverhandlung • Ein Übersetzer, der im Ermittlungsverfahren Telefongespräche für das Landeskriminalamt übersetzt, ist kein Dolmetscher im Sinne des § 191 GVG; für ihn gelten die Ablehnungsregeln eines Sachverständigen (§ 74 StPO). • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen im Ermittlungsverfahren für Polizei/Staatsanwaltschaft tätigen Sachverständigen ist nur begründet, wenn dieser in der Hauptverhandlung vernommen wird. • Wörtliche Übersetzungen von Gesprächsprotokollen sind als Urkundenbeweis nach § 249 Abs. 1 StPO einzuführen; das Tatgericht hat bei Einwänden sorgfältig Aufklärung über die Richtigkeit der Übertragung zu betreiben. • Ein Übersetzer überschreitet seine Kompetenz nicht automatisch, wenn er in Klammern mögliche Deutungen oder Erläuterungen kennzeichnet; nur einseitig tendenziöse, belastende Schlussfolgerungen könnten Befangenheit begründen. • Mangels Nachweis der ausschließlichen tatbezogenen Nutzung einzelner sichergestellter Mobiltelefone kann aus Gründen der Verfahrensökonomie von deren Einziehung abgesehen werden (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zwei Angeklagte wurden vom Landgericht Darmstadt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen verurteilt. Im Ermittlungsverfahren wurden umfangreiche Telefonüberwachungen geführt; die Gespräche in Berber und Spanisch wurden von einem vom Hessischen Landeskriminalamt beauftragten Übersetzer ins Deutsche übertragen und verschriftet. Wortprotokolle dieser Übersetzungen wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Die Angeklagten lehnten den Übersetzer wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da dieser in Klammern Erläuterungen und mögliche Deutungen beigefügt habe. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück und ordnete unter anderem die Einziehung von Betäubungsmitteln, Mobiltelefonen und Pkw an; die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen die Verurteilung und die Einziehungsentscheidungen. • Der vom LKA beauftragte Übersetzer ist kein Dolmetscher i.S.v. § 191 GVG, weil Dolmetscher die Verständigung der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung ermöglichen; Übersetzer von außerhalb des Verfahrens erarbeiten vielmehr Sachverhaltsauskünfte und sind daher als Sachverständige zu qualifizieren (§ 74 StPO). • Die Ablehnung eines als Sachverständigen im Ermittlungsverfahren tätigen Übersetzers ist nach herrschender Rechtsprechung nur möglich, wenn dieser in der Hauptverhandlung vernommen wird; ohne Vernehmung ist ein Ablehnungsgesuch nicht zur sachlichen Entscheidung zuzulassen. • Wörtliche Übersetzungen der Gesprächsprotokolle wurden ordnungsgemäß als Urkundsbeweis nach § 249 Abs. 1 StPO eingeführt; bei Rügen zur Übersetzungsrichtigkeit oblag der Strafkammer eine sorgfältige Aufklärungspflicht zur Überprüfung der Übertragungsqualität. • Die Strafkammer hat dieser Aufklärungspflicht nachgekommen: Sie vernahm einen Zeugen zur Qualifikation des Übersetzers und berücksichtigte die Bestätigung eines Angeklagten zur Richtigkeit der Übersetzungen; die Revisionsrüge hierzu ist unbegründet. • Die vom Übersetzer in Klammern vermerkten Erläuterungen sind als zulässige, kenntlich gemachte mögliche Deutungen anzusehen; nur eindeutige tendenziöse, belastende Schlussfolgerungen würden Befangenheit begründen, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen. • Die Sachrüge zum Schuldspruch und zur Strafe führt nicht zu durchgreifenden Rechtsfehlern; aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung sämtlicher sichergestellter Mobiltelefone ab, da nicht sicher festgestellt werden kann, dass alle Telefone tatbezogen genutzt wurden. Die Revisionen sind überwiegend verworfen; dem Antrag auf Ablehnung des Übersetzers wurde zu Recht nicht stattgegeben, weil der Übersetzer als Sachverständiger einzustufen ist und ein Ablehnungsgesuch gegen einen im Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen nur bei Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Sachentscheidung führt. Die Beweiswürdigung und die Überprüfung der Übersetzungen durch das Gericht waren ausreichend, sodass keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt. Aus Verfahrensökonomie hat der Senat jedoch von der Einziehung sämtlicher sichergestellter Mobiltelefone abgesehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Telefone nicht zur Tat verwendet wurden. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.