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Entscheidung

4 StR 340/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140219B4STR340
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140219B4STR340.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340/18 vom 14. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2019 ge- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2018 wird a) das Verfahren hinsichtlich der Fälle II. 2, 2. Tat (Brandstif- tung auf dem Grundstück G. ) und II. 7 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Ange- klagte der Brandstiftung in fünf Fällen, davon in zwei Fäl- len in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Sachbe- schädigung und wegen versuchter Brandstiftung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in sechs Fäl- len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Sachbe- schädigung, wegen versuchter Brandstiftung und wegen versuchten gefähr- 1 - 3 - lichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuld- spruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen – zur Vermei- dung einer andernfalls erforderlichen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache – ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2, 2. Tat der Urteilsgründe wegen einer Brandstiftung auf dem Grundstück G. und im Fall II. 7 der Urteilsgründe wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenver- kehr verurteilt worden ist. Mit Blick auf Fall II. 2, 2. Tat der Urteilsgründe ist die Einstellung angezeigt, weil aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen zweifelhaft ist, ob es sich bei den beiden unter II. 2 der Urteilsgründe abgeurteil- ten Taten – Inbrandsetzungen von Altpapierpapiertonnen in zwei aneinander angrenzenden Gartenhütten auf benachbarten Grundstücken – wie vom Land- gericht angenommen um zwei selbstständige, im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehende Taten handelte. Im Fall II. 7 der Urteilsgründe be- gegnet der Strafausspruch Bedenken, da sich das Landgericht insoweit nicht mit der aufgrund der konkreten Tatumstände erörterungsbedürftigen Frage be- fasst hat, ob hier ein untauglicher Versuch vorlag. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. 2 3 - 4 - 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat: a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Dauer der Zeiträume zwi- schen der jeweiligen Inbrandsetzung und der Entdeckung des Brandes zu Un- recht abgelehnt, bleibt ohne Erfolg, da in dem Ablehnungsbeschluss jedenfalls die eigene Sachkunde des Gerichts hinreichend dargetan ist; auf die übrigen Ausführungen in dem Ablehnungsbeschluss kommt es daher nicht mehr an. b) Im Fall II. 4 b der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen Brandstif- tung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB Bestand, da ein teilweises Zerstö- ren eines Warenlagers noch ausreichend belegt ist (zum Begriff des Waren- lagers vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18, juris Rn. 15 ff.). 3. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der Einzelfreiheits- strafen für die Fälle II. 2, 2. Tat (vier Jahre und sechs Monate) und II. 7 (zehn Monate) infolge der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die sieben verbleibenden Einzelfreiheits- strafen von sechs Jahren, fünf Jahren und sechs Monaten, zweimal vier Jahren und sechs Monaten, einem Jahr, zehn Monaten sowie acht Monaten aus, dass 4 5 6 7 - 5 - das Landgericht ohne die in den beiden eingestellten Fällen verhängten Einzel- strafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. VRi‘inBGH Sost-Scheible ist wegen Urlaubs an der Leis- tung der Unterschrift gehin- dert. Bender Bender Quentin Feilcke Bartel