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Urteil

I ZR 6/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Unterlassungsvereinbarung kann nach § 314 BGB außerordentlich gekündigt werden, wenn die zugrunde liegende Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG war. • Ein rechtsmissbräuchliches Abmahnen kann bereits für sich genommen einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Unterwerfungsvertrags darstellen, wenn die Vertragsfortsetzung unter Abwägung der Interessen unzumutbar ist. • Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann auch der Geltendmachung von Vertragsstrafen wegen vor der Kündigung begangener Verstöße entgegenstehen, wenn die Umstände des Einzelfalls die Unberechtigung der Abmahnung eindeutig erkennen lassen. • Indizien für Rechtsmissbrauch sind u. a. ein Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und eigener gewerblicher Tätigkeit, finanzielle Verwerfungen des Abmahnern, systematisches Verlangen überhöhter Gebühren oder eine überwiegend auf Einnahmeerzielung und Belastung von Mitbewerbern gerichtete Motivation.
Entscheidungsgründe
Kündigung und Rechtsmissbrauch bei Unterlassungsvereinbarungen (I ZR 6/17) • Eine Unterlassungsvereinbarung kann nach § 314 BGB außerordentlich gekündigt werden, wenn die zugrunde liegende Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG war. • Ein rechtsmissbräuchliches Abmahnen kann bereits für sich genommen einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Unterwerfungsvertrags darstellen, wenn die Vertragsfortsetzung unter Abwägung der Interessen unzumutbar ist. • Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann auch der Geltendmachung von Vertragsstrafen wegen vor der Kündigung begangener Verstöße entgegenstehen, wenn die Umstände des Einzelfalls die Unberechtigung der Abmahnung eindeutig erkennen lassen. • Indizien für Rechtsmissbrauch sind u. a. ein Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und eigener gewerblicher Tätigkeit, finanzielle Verwerfungen des Abmahnern, systematisches Verlangen überhöhter Gebühren oder eine überwiegend auf Einnahmeerzielung und Belastung von Mitbewerbern gerichtete Motivation. Der Kläger betrieb Verkauf von Kopf- und Ohrhörern und mahnte die Beklagte im Frühjahr 2014 wegen angeblicher Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten ab. Die Parteien schlossen daraufhin eine Unterlassungsvereinbarung, die die Beklagte annahm. Der Kläger führte im Juni 2014 mehrere Testkäufe durch und verlangte Vertragsstrafen für festgestellte Verstöße; er forderte insgesamt 5.100 € je Artikel. Die Beklagte kündigte die Unterlassungsvereinbarung am 1. Dezember 2015 außerordentlich mit dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Klägers. Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Klägers ab und gaben der Widerklage der Beklagten statt; der Kläger setzte die Rechtsmittel fort, insbesondere mit der Frage der Zulässigkeit der Kündigung und der Anspruchsberechtigung auf Vertragsstrafen. • Rechtsgrundlagen: § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund), § 242 BGB (Treu und Glauben), § 8 Abs. 4 UWG (Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen); ferner Vorschriften zu Kennzeichnungspflichten (ElektroG aF, ElektroStoffV aF) als tatsächlicher Streitgegenstand. • Kündigungsrecht nach § 314 BGB: Dauerschuldverhältnisse wie Unterlassungsvereinbarungen können aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist; hierfür ist eine Abwägung aller Umstände erforderlich. • Rechtsmissbrauch als Kündigungsgrund: Ein rechtsmissbräuchliches Abmahnen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB darstellen. Es ist nicht erforderlich, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch weggefallen ist; auch sonstige Umstände, die die Unzumutbarkeit begründen, reichen aus. • Feststellungen zur Missbräuchlichkeit: Das Berufungsgericht stellte ein beherrschendes sachfremdes Motiv des Klägers fest (Einnahmeerzielung, Belastung von Mitbewerbern, Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und eigener Tätigkeit, desolate Vermögenslage, Hinweise auf kollusives Zusammenwirken mit Anwälten). Diese Indizien rechtfertigen die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. • Frist und Wirksamkeit der Kündigung: Die Beklagte kündigte innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes (§ 314 Abs. 3 BGB); Frist von weniger als zwei Monaten war nicht überschritten. • Vertragsstrafeanspruch: Auch für bereits vor Wirksamwerden der Kündigung begangene Verstöße verneinte der Senat die Durchsetzbarkeit der Vertragsstrafenansprüche, weil der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB die Geltendmachung von Vertragsstrafen ausschließen kann, wenn die missbräuchlichen Umstände ursächlich oder im Zusammenhang mit der Abgabe der Unterwerfungserklärung standen. • Beurteilung unstreitiger Indizien: Die Vielzahl und Dichte der Indizien im Einzelfall ließen die Unberechtigung der Abmahnung als eindeutig erkennbar erscheinen, sodass die Geltendmachung von Vertragsstrafen treuwidrig war. • Widerklage: Aus § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG sowie §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB folgte der Anspruch der Beklagten auf Ersatz entstandener Aufwendungen. Der Senat weist die Revision des Klägers zurück. Die außerordentliche Kündigung der Unterlassungsvereinbarung durch die Beklagte war wirksam, weil die dem Vertrag zugrundeliegende Abmahnung rechtsmissbräuchlich war und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Beklagten nicht zugemutet werden konnte. Weiter steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafen zu; der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB kann die Geltendmachung von Vertragsstrafen bereits vor Wirksamwerden einer wirksamen Kündigung verhindern, wenn die Umstände die Unberechtigung der Abmahnung eindeutig erkennen lassen. Die Widerklage der Beklagten auf Ersatz ihrer Rechtsverteidigungskosten war damit zu Recht begründet. Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.